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Rentennachzahlung: Zinsen sind Kapitalerträge

Laut Bundesfinanzhof sind Zinsen auf Rentennachzahlungen als Kapitalerträge einzuordnen. Damit können Rentner mithilfe von Sparerpauschbetrag und Altersentlastungsbetrag ihre Steuerbelastung für solche Nachzahlungszinsen verringern, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.
Künftig bleibt mehr von den Zinsen auf die Rente bleibt übrig. Foto: epd
Künftig bleibt mehr von den Zinsen auf die Rente bleibt übrig. Foto: epd

Laut Bundesfinanzhof sind Zinsen auf Rentennachzahlungen als Kapitalerträge einzuordnen. Damit können Rentner mithilfe von Sparerpauschbetrag und Altersentlastungsbetrag ihre Steuerbelastung für solche Nachzahlungszinsen verringern, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.

Das Finanzamt besteuert Zinsen aus Rentennachzahlungen bisher genauso wie die Rente selbst: Ein Teil der Zinsen ist steuerpflichtig, der andere Teil bleibt steuerfrei. Wie hoch der steuerpflichtige Teil ausfällt, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Begann die Rente 2005, ist nach Verwaltungsauffassung grundsätzlich die Hälfte der Zinsen steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil gegen diese Praxis der Finanzverwaltung ausgesprochen. Die Richter ordneten Zinseinnahmen aus Rentennachzahlungen nicht den Renteneinkünften zu, sondern den Kapitaleinkünften. Dies hat erhebliche praktische Folgen, die sich zum Vorteil der betroffenen Rentner auswirken können. Gehören Zinsen aus Rentennachzahlungen zu den Kapitaleinkünften, können Rentner ihren Sparerpauschbetrag einsetzen, um die Höhe der steuerpflichtigen Nachzahlungszinsen zu verringern. Derzeit sind das pro Person 801 Euro im Jahr. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Sparerpauschbetrag auf 1.602 Euro. Des Weiteren kann der Altersentlastungsbetrag von bis zu 1.900 Euro die Steuer auf Nachzahlungszinsen verringern. Im entschiedenen Fall führte der Einsatz des damaligen Sparerfreibetrags dazu, dass die Zinseinkünfte aus einer Rentennachzahlung komplett steuerfrei blieben (Az. des BFH: VIII R 18/12). Die Finanzverwaltung hat bisher noch nicht auf das Urteil reagiert.

„Betroffene sollten prüfen, ob die Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen als Kapitaleinkünfte günstiger ist. In diesem Fall sind diese in die Anlage KAP einzutragen, um mithilfe des Sparerpauschbetrags und des Altersentlastungsbetrags die Steuer verringern zu können“, rät NVL – Geschäftsführer Uwe Rauhöft.

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