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2021 ändert sich einiges bei Rente und Steuern

Der Gesetzgeber ist im zurückliegenden Jahr aktiv gewesen und hat einige Neuregelungen auf den Weg gebracht. Im Überblick einige wichtige Änderungen für die Generation 50 plus.

Sonderregelung für Frührentner geht in Verlängerung

Frührentner, die ihren Ruhestand bereits vor der Regelaltersgrenze angetreten haben, durften bislang maximal 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Wer mehr verdiente, musste Rentenkürzungen hinnehmen. Für das Kalenderjahr 2020 hatte die Bundesregierung die Hinzuverdienstgrenze auf 44.590 Euro jährlich angehoben. Im Jahr 2021 dürfen Rentner sogar noch mehr hinzuverdienen: Jahreseinkünfte bis 46.060 Euro führen nicht zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Zusatzverdienst steuerpflichtig und unter Umständen auch sozialversicherungspflichtig ist. Ab 2022 soll nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr gelten.

Ehrenamtspauschale steigt

Eine Stärkung erfährt im neuen Jahr auch das Ehrenamt: Das Jahressteuergesetz erhöht die Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro. Diesen Betrag kann steuerfrei einnehmen, wer nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder juristische Person des öffentlichen Rechts als Übungsleiter tätig ist. Gleichzeitig wurde die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro angehoben, die für andere nebenberufliche Tätigkeiten im ehrenamtlichen Bereich beantragt werden kann.

Aus für den Soli

Kein Solidaritätszuschlag mehr, heißt es ab Januar 2021. Nach 22 Jahren nehmen 90 Prozent der heutigen Steuerzahler Abschied vom Solidaritätszuschlag, kurz Soli. Fünfeinhalb Prozent musste jeder Steuerzahler bislang als Zuschlag zur Einkommens-, Lohn- und Kapitalertragsteuer zahlen. Nun zahlen nur noch Singles, die mehr als 73.000 Euro brutto pro Jahr verdienen bzw. Ehepaare mit einem jährlichen Bruttogehalt von mindestens 146.000 Euro. Zudem wird die jährliche Freigrenze, bis zu der kein Soli gezahlt werden muss, deutlich angehoben: Bei einzelveranlagten Steuerzahlern steigt sie von 972 auf 16.956 Euro, bei Zusammenveranlagten von 1.944 auf 33.912 Euro.

Höhere Pauschbeträge für Behinderte

Menschen mit Behinderungen profitieren im neuen Jahr ebenfalls von erheblichen Steuererleichterungen. Der Gesetzgeber hat die Pauschbeträge verdoppelt, die anstelle eines Einzelnachweises der behinderungsbedingten Aufwendungen in Anspruch genommen werden können. Bei einem Grad der Behinderung von 50 zum Beispiel beläuft sich der Pauschbetrag auf 1.140 Euro, während bislang nur 570 Euro angesetzt werden konnten. Bei einem Grad der Behinderung von 100 wurde der Pauschbetrag von 1.420 auf 2.840 Euro erhöht.

Mehr Geld für pflegende Angehörige

Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen ohne Bezahlung zu Hause pflegt, kann bei der Steuer einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Setzte das Finanzamt hierfür bisher pauschal 924 Euro an, wird dieser Betrag im Steuerjahr 2021 auf 1.800 Euro angehoben. Voraussetzung ist, dass die Betreuung in der häuslichen Umgebung erfolgt, also entweder in der Wohnung des Angehörigen oder zuhause bei der pflegenden Person.

Neben der Erhöhung der Pauschale gibt es weitere Verbesserungen: Während bislang der Pflege-Pauschbetrag nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) anerkannt wurde, wird 2021 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro beziehungsweise 1.100 Euro für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt. Mehr unentgeltlich pflegende Angehörige als bisher können also beim Finanzamt die Pauschale in der Steuererklärung fürs Jahr 2021 beantragen – mit der Anlage für Außergewöhnliche Belastungen.

Steuerfreier Teil der Rente wird kleiner

Rentner, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, müssen einen Teil dieser Einkünfte versteuern. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, ab 2021 nur noch um ein Prozent an. Wer im Jahr 2021 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss daher 81 Prozent der Einkünfte versteuern. Nur 19 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Dieser sogenannte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren gleich, auch wenn die Rente womöglich steigt. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente dann voll versteuern. Ob Rentner tatsächlich eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen, hängt allerdings von der Höhe ihrer gesamten Einkünfte ab. Nur wenn der steuerpflichtige Teil der Rente zusammen mit allen anderen steuerrelevanten Einkünften über dem Grundfreibetrag liegt, sind Senioren zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Höhere Regelbedarfssätze in der Grundsicherung

Wer in Deutschland Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht, kann ab Januar mit mehr Geld im Portemonnaie rechnen. Die Höhe der staatlichen Leistung wird jährlich geprüft und von der Bundesregierung an die Preis- und Nettolohnentwicklung angepasst. Für einen alleinstehenden Erwachsenen oder Alleinerziehenden (Regelbedarfsstufe 1) steigt der Regelsatz zum 1. Januar 2021 um 14 Euro auf 446 Euro monatlich. Paare bzw. Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2) erhalten 12 Euro mehr und kommen damit auf 401 Euro pro Person.

Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (Regelbedarfsstufe 3) kommen auf 357 Euro – 12 Euro mehr als in 2020. Sogar 45 Euro mehr und damit 373 Euro monatlich gibt es für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren (Regelbedarfsstufe 4). Für Kinder von sechs bis 13 Jahren (Regelbedarfsstufe 5) erhöht sich der Regelsatz dagegen nur um 1 Euro; sie erhalten dann 309 Euro pro Monat. Der Regelbedarf auf der niedrigsten Stufe (Kinder von 0 bis 5 Jahren) steigt um 33 Euro auf 283 Euro. Der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung wurde aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend erleichtert. So werden etwa vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt. Diese Erleichterungen wurden erneut verlängert – aktuell bis zum 31. März 2021.

Grundrente wird eingeführt

Lange hatte die Große Koalition darüber gestritten, 2021 wird sie nun eingeführt: Die Grundrente , die langjährig versicherte Geringverdiener als Zuschlag zur gesetzlichen Rente erhalten. Rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland mit geringer Rente werden voraussichtlich davon profitieren. Anspruch auf die Grundrente hat, wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen kann; ab 35 Jahren wird die volle Höhe des Zuschlags erreicht.

Grundrentenzeiten entstehen nicht nur durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen aus Zeiten, in denen gearbeitet wurde, sondern auch aus Beitragszeiten für Kindererziehung und Pflege von Angehörigen. Zu niedrig darf der Verdienst allerdings auch nicht gewesen sein: Berechnet wird die Grundrente nämlich nur aus Zeiten, in denen mindestens 30 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten erzielt wurde. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Rentenbezieher müssen keinen Antrag stellen, die Einkommensprüfung findet automatisch statt. Voraussichtlich ab Mitte des Jahres werden Neurentner mit Anspruch auf die Grundrente als erste den Zuschlag erhalten. Alle anderen werden vermutlich bis 2022 auf die Auszahlung warten müssen. Nach Auskunft der ARAG Experten wird die Grundrente aber rückwirkend gezahlt.

Patientenakte wird elektronisch

Gesetzlich Krankenversicherte können ab dem 1. Januar 2021 bei ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA) anlegen lassen. Informationen über Vorerkrankungen, Befunde, Blutwerte, Röntgenbilder oder eingenommene Medikamente etwa können dort gespeichert werden. Gehen dann Patienten zu einem anderen Arzt, liegen diesem die Daten mit einem Klick vor. Das spart unnötige Untersuchungen und alle wichtigen Dokumente sind auf einen Blick einsehbar. Die ePA vernetzt Versicherte auch mit Therapeuten, Apotheken und Krankenhäusern. Die Nutzung ist freiwillig, d. h. die Versicherten entscheiden, ob sie eine ePA anlegen lassen, welche Informationen gespeichert werden und wer Zugriff hat.

Die Einführung der Patientenakte erfolgt in drei Stufen: Ab Jahresbeginn können die Versicherten eine App ihrer Krankenkasse downloaden und darüber Zugang zu ihrer ePA bekommen. Über die App kann die Patientenakte mit Arztbriefen und anderen vorliegenden Dokumenten befüllt werden. Im 2. Quartal werden alle Arztpraxen mit der ePA verbunden. Bis zum 1. Juli 2021 müssen dann alle vertragsärztlich tätigen Leistungserbringer die ePA nutzen können. Krankenhäuser müssen bis zum 1. Januar 2022 auf die elektronische Akte zugreifen können.

Aufmacher-Foto: epd

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