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Mehr Rente! Mehr Steuern?

Zum 1. Juli 2016 kommt eine Rentenerhöhung von 5,95 % im Osten und 4,25 % im Westen – eine Anpassung in dieser Höhe gab es lange nicht. Doch auch Renteneinkünfte unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Wie viel bleibt am Ende also von der Erhöhung übrig? Der Deutsche Steuerberaterverband hat das Thema beleuchtet.
Was bleibt am Ende von der Rentenerhöhung übrig? Foto: epd-bild / Keystone
Was bleibt am Ende von der Rentenerhöhung übrig? Foto: epd-bild / Keystone

Zum 1. Juli 2016 kommt eine Rentenerhöhung von 5,95 % im Osten und 4,25 % im Westen – eine Anpassung in dieser Höhe gab es lange nicht. Doch auch Renteneinkünfte unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Wie viel bleibt am Ende also von der Erhöhung übrig? Der Deutsche Steuerberaterverband hat das Thema beleuchtet.

Rentner müssen in 2016 Steuern bezahlen, wenn das zu versteuernde Einkommen (bei einem ledigen Rentner) mehr als 8.652 Euro im Jahr beträgt. Das zu versteuernde Einkommen entspricht aber nicht etwa dem Rentenbruttobetrag, sondern hängt von weiteren Faktoren ab; so sind einige Beträge abzugsfähig. Zunächst wird von der Jahresbruttorente der individuelle Rentenfreibetrag abgezogen. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Vom übrig gebliebenen steuerpflichtigen Teil werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten in Abzug gebracht.

Als Sonderausgaben sind beispielsweise folgende Aufwendungen denkbar: Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zu Unfall- oder auch Haftpflichtversicherung). Beim Werbungskostenabzug kann mindestens der Pauschbetrag von 102 € in Abzug gebracht werden, sofern kein höherer Betrag nachgewiesen wird. Zu diesen Kosten können auch Rentenberatungs- und Steuerberatungskosten zählen. Gegebenenfalls gibt es auch außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten, die einen gewissen Betrag (sog. zumutbare Belastungsgrenze) überschreiten.

Auch diese werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Sollte das zu versteuernde Einkommen der Steuer unterworfen werden, kann sich die Steuer zudem ermäßigen, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen, z.B. Reinigungshilfen, oder Pflege- und Betreuungsdienstleistungen in Anspruch genommen wurden.

Einen ersten Anhaltspunkt bei welchen Bruttorentenbezügen eine Besteuerung der gesetzlichen Rente entsteht, gibt die folgende Tabelle. Die Angaben sind Näherungswerte für ledige Rentner. Es wird unter anderem unterstellt, dass der Renteneinritt zum 1. Januar eines Jahrs erfolgte, keine weiteren Einkünfte vorliegen und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 1 % beträgt. Zudem berücksichtigt die Berechnung für 2016 die 4,25 %ige Erhöhung in West- und 5,95 %ige in Ostdeutschland. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass persönlich vorliegende Merkmale zu abweichenden Ergebnissen führen können.

Wirft man nun einen Blick auf die Standardrente in 2015 (15.611 € in den alten und 14.429 € in den neuen Bundesländern brutto pro Jahr) erkennt man, dass insbesondere Neurentner leichter von einer Steuerpflicht betroffen sind. Doch selbst wenn eine Rente (künftig) versteuert werden muss – es wird durch die Erhöhung unterm Strich trotzdem mehr Rente übrig bleiben als zuvor.

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