Es waren sehr klare Sätze, die das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 geschrieben hat: »Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. (…) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.«
Mehr als sechs Jahre liegt es zurück, dass Deutschlands höchste Richter festgestellt haben, dass der Staat seine Bürger am Ende des Lebens nicht bevormunden darf. Das Urteil glich einem Paukenschlag, doch passiert ist: nichts. Die Politik hat bis heute keine Richtlinien für Betroffene und Ärzte erstellt. Durch den Richterspruch wurde Paragraf 217 Strafgesetzbuch, der die »geschäftsmäßige« Sterbehilfe in Deutschland verbot, gekippt. Zur Klarheit: »Geschäftsmäßig« hat nie Leute gemeint, die ein Geschäft samt Profit daraus machen, sondern vielmehr das wiederholte Helfen, etwa im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit oder mit Sterbehilfe-Vereinen.
Nur wenige wissen Bescheid
In Umfragen spricht sich eine große Mehrheit der Bevölkerung immer wieder für die Möglichkeit der Suizidbeihilfe aus. Nur etwa 15 Prozent wissen, auch das zeigen Umfragen, dass die Suizidbeihilfe, im Sinn eines assistierten Suizids, grundsätzlich straflos ist. Aktive Sterbehilfe – Tötung auf Verlangen – ist dagegen strafbar.
Natürlich ist der Tod eine sehr persönliche Angelegenheit, und vermutlich wünscht sich fast jeder, gesund alt zu werden und am besten eines Morgens einfach nicht mehr aufzuwachen – doch dieser Tod im Nachtschlaf ist nicht so vielen Menschen vergönnt. Auch deshalb denken viele gelegentlich über Suizid oder Sterbehilfe nach.
Auch ein Nürnberger Ehepaar, es hatte im Osten der Stadt gelebt, hatte über das Thema Sterbehilfe gesprochen. Ihre Überlegungen wurden im März 2023, drei Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, öffentlich in einem Nürnberger Gerichtssaal erörtert – denn nach 50 Jahren Ehe hatte der Rentner seiner schlafenden Ehefrau ein Kissen ins Gesicht gedrückt und sie erstickt. Vorher hatte er sie jahrelang gepflegt.
Ein spektakulärer Prozess
Es lasteten große Fragen über diesem Strafverfahren: Kranke Menschen durchleben verzweifelte Stimmungen, doch wann beginnt der ernsthafte Todeswunsch? War es der Mann, der im Lauf der Jahre seinen Lebensmut verlor, oder wollte seine Frau wirklich aus dem Leben scheiden? Der Rentner, auch dies ergab die Beweisaufnahme, stand jahrelang rund um die Uhr für seine Frau bereit. Zuletzt litt er unter Depressionen und war in seinem eigenen, dunklen Tunnel gefangen.
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben, kurz DGHS, will genau das Gegenteil. Sie will einen bewussten Abschied ermöglichen und vermittelt dafür Freitodbegleiter. Dazu kommen ein Mediziner und ein Jurist in die Wohnung. Sowie der Betroffene seinen Wunsch bekräftigt, schließt der Arzt den Schlauch an ein tödliches Mittel an, die Infusion bleibt über ein Rädchen gesperrt. Weil es eine Selbsttötung ist, muss der Betroffene selbst an dem Rädchen drehen, um das Mittel in seinen Körper strömen zu lassen.
Sich selbst zu töten, ist keine Straftat, sich durch Freitodbegleiter helfen zu lassen, auch nicht. Damit kein Missverständnis entsteht: Es geht hier nicht um die aktive Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, wie es auch im Beispiel des Nürnberger Rentners in Betracht kam, ist bis heute in Deutschland strafbar. Doch wer noch selbst am Rädchen drehen kann, hat, wie es in den Formeln der Juristen heißt, die »Tatherrschaft behalten«. Hier handelt es sich um assistierten Suizid.
Es ist freilich spekulativ, und doch drängt sich die Frage auf, ob diese furchtbare Tragödie um das Nürnberger Ehepaar hätte verhindert werden können, hätte der Gesetzgeber selbstbestimmtes Sterben in unserer Gesellschaft aus der Tabuzone geholt und offiziell festgestellt, dass zu einem selbstbestimmten Leben auch selbstbestimmtes Sterben gehört.
Unsicherheiten bleiben bestehen
Doch die Meinungen, wie assistierter Suizid zu bewerten ist, gehen bis heute auseinander. Eine Haltung, die zu Unsicherheit führt, bei Ärzten wie bei Patienten. Auch wenn bisher keine Fälle bekannt sind, in denen sich Einzelne durch Sterbehilfe bereichert und Menschen gewissermaßen in den Tod getrieben haben, will freilich niemand, dass Selbsttötung zum gesellschaftlichen Normalfall wird. Und keiner will, dass kranke und alte Menschen befürchten, anderen zur Last zu fallen und deshalb den Tod suchen.
Etwa 11.000 Suizide und dazu rund hunderttausend Suizidversuche finden jedes Jahr in Deutschland statt. Das ist viel, und besonders schwer wiegt, dass es meist keine Möglichkeit gibt, das Leben still, leise und unspektakulär zu beenden. Vielmehr sind die Methoden, mit denen sich Menschen das Leben nehmen, häufig sehr gewaltvoll und risikoreich und ziehen nicht selten auch unbeteiligte Menschen hinein, wie Lok- oder U-Bahn-Fahrer.
Liebeskummer ist kein Grund
Damit kein Missverständnis entsteht: Es ist nicht so, dass es genügt, etwa bei der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben Mitglied zu werden, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen und für die Serviceleistung Freitodbegleitung kurz anzurufen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 auch den Begriff der »Freiverantwortlichkeit« definiert. Dies ist von zentraler Bedeutung, denn gemeint war gerade nicht, dass sich jeder junge Mensch aufgrund von Liebeskummer innerhalb von drei Tagen töten lassen oder jeder ältere Mensch beim ersten Anflug von Vergesslichkeit in einer spontanen Krise einen Freitodbegleiter anfordern kann. Das Ziel ist schließlich nicht, Suizide zu fördern, sondern der Selbstbestimmung zu ihrem Recht zu verhelfen.
Freiverantwortlichkeit bedeutet demnach, dass die suizidwillige Person wissen muss, was sie tut, nicht aus einem Affekt heraus handelt und in ihrem Freitodwunsch nicht schwankt und nicht von Dritten beeinflusst wird. Das Strafgesetzbuch unterscheidet: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird als Totschläger bestraft oder als Mörder. Wer sich selbst umbringt oder einen Suizid-Versuch überlebt, wird nicht bestraft. Es stellt sich immer die Frage: Wollte die betroffene Person ihren Tod? »Mitleidstötungen« gegen den Willen des Opfers, wie im Fall des Nürnberger Rentners, sind keine Sterbehilfe, sondern Totschlag oder Mord. In dem Fall wurde der Rentner wegen Mordes verurteilt, doch statt einer lebenslangen Freiheitsstrafe verhängten die Richter sieben Jahre. Die Frau war arg- und wehrlos, sie hatte nicht damit gerechnet, dass sie erstickt wird. Doch der Nürnberger Rentner war aufgrund seiner Überlastung in eine Depression gerutscht, sein Tat-Entschluss war spontan.
Text: Ulrike Löw
Illustration: Marah Noack
Alle Beiträge des Themenschwerpunkts
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- Eine 88-Jährige Nürnbergerin von ihrer Entscheidung für einen assistierten Suizid.
- Die Unsicherheit nach dem Urteil bleibt: Die Bundesverfassungsrichter haben zum
Thema assistierter Suizid entschieden, aber die Politik handelt nicht - Die Medizinerin Dr. Marion von Helmolt begleitet sterbewillige Patienten: »Der Tod kann sich richtig anfühlen«
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