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Kein Trauschein, kein Erbrecht?

Der Trauschein ist heute nicht mehr die Regel: Immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen. Für sie ist es besonders wichtig, rechtzeitig ihre Vermögensnachfolge zu planen, denn: Das Gesetz sieht keinerlei Erbrecht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Wer verhindern will, dass der Partner im Erbfall leerausgeht, muss deshalb unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten.

Kein Trauschein – kein gesetzliches Erbrecht: Unverheiratete Paare müssen rechtzeitig vorsorgen. Foto: epd

Der Trauschein ist heute nicht mehr die Regel: Immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen. Für sie ist es besonders wichtig, rechtzeitig ihre Vermögensnachfolge zu planen, denn: Das Gesetz sieht keinerlei Erbrecht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Wer verhindern will, dass der Partner im Erbfall leer ausgeht, muss deshalb unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten.
Das gesetzlich vorgesehene Gemeinschaftliche Testament können nur verheiratete Paare errichten. Für unverheiratete Paare gibt es zwei Alternativen: Zum einen kann jeder Partner für sich ein Einzeltestament errichten. Der Nachteil daran ist, dass diese Testamente frei widerruflich sind und heimlich geändert werden können, eine gegenseitige Bindung besteht nicht.
Wollen die Partner sich hingegen gegenseitig binden und gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, müssen sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin kann zum Beispiel verfügt werden, dass die Partner sich gegenseitig beerben und die gemeinsamen Kinder oder andere Verwandte Schlusserben werden. Eine solche vertragliche Erbeinsetzung kann nur durch Rücktritt wieder aufgehoben werden, den die Partner sich im Vertrag unbedingt für den Fall der Trennung vorbehalten sollten. Geregelt werden sollte außerdem, ob der länger lebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden abweichend vom Erbvertrag neu testieren darf – zum Beispiel wenn er sich mit einem Kind streitet oder mit einem neuen Partner ein weiteres Kind bekommt – oder ob er an den Vertrag gebunden ist.
Beim Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht haben unverheiratete Paare das Nachsehen: Nichteheliche Partner fallen in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro und hohen Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Mit einer rechtzeitigen und gut durchdachten Nachfolgeplanung lassen sich die größten Steuernachteile unter Umständen vermeiden, zum Beispiel durch lebzeitige Schenkungen oder die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen. Wer dann immer noch befürchtet, dass der Partner im Erbfall zu viele Steuern bezahlen muss, sollte vielleicht doch noch einmal über den Gang zum Standesamt nachdenken: Mit einem Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro und der günstigen Steuerklasse I sind Ehegatten bei der Erbschaftsteuer klar im Vorteil.

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