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Notvertretungsrecht hilft (Ehe-)Paaren

Im Notfall mussten auch Ehepartner bisher Vorsorgevollmachten besitzen. Eine neue Regelung schafft seit 2023 Erleichterung. Foto: TechLine/Pixabay

Wenn ein Ehepartner durch einen Unfall oder einen Schlaganfall plötzlich nicht mehr in der Lage ist, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, war die Not bisher schnell groß. Denn bisher konnte auch der gesunde Ehepartner ohne schriftliche Vollmacht nicht handeln. Ab 2023 hat sich das geändert: In einem solchen Fall dürfen sich Eheleute und eheliche Lebenspartner:innen dann automatisch gegenseitig bei Fragen der Gesundheitssorge vertreten. Dieses „Notvertretungsrecht” gilt jedoch nur für sechs Monate. Für welche Bereiche es vorgesehen ist und welche Einschränkungen es gibt, erläutert Verena Querling, Pflegerechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW in einer Pressemitteilung.

Gilt das Notvertretungsrecht für alle Bereiche?

Nein, das Notvertretungsrecht gilt nur für den Bereich der Gesundheitssorge. Hierzu gehört, ärztlichen Maßnahmen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Hierzu gehört auch die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen für einen Zeitraum von sechs Wochen. Das kann zum Beispiel die Einrichtung eines Bettgitters sein. Mit dem Vertretungsrecht verbunden ist auch die Entbindung von der Schweigepflicht. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt darf also zukünftig auch ohne eine schriftliche Erlaubnis mit dem gesunden Ehepartner über den Gesundheitszustand sprechen und die Krankenunterlagen einsehen.

Kann das Notvertretungsrecht auch ausgeschlossen werden?

Ja, es gibt verschiedene Situationen, in denen das Notvertretungsrecht ausgeschlossen ist. Nicht immer wollen die Eheleute, dass der oder die andere sie vertritt. Daher gilt das Notvertretungsrecht nicht, wenn die Ehepaare getrennt leben oder eine andere Person mit der Gesundheitssorge bevollmächtigt ist oder dafür ein:e Betreuer:in bestellt ist. Dem Vertretungsrecht kann auch ausdrücklich widersprochen werden. Wollen Verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen das Notvertretungsrecht ausschließen, ist zu empfehlen, einen solchen Widerspruch schriftlich festzuhalten. Denn wenn der Ärztin oder dem Arzt bekannt ist, dass jemand nicht vom Ehepartner vertreten werden möchte, gilt das Notvertretungsrecht ebenfalls nicht.

Werden dann zukünftig die anderen Vorsorgedokumente überflüssig?

Nein, das Notvertretungsrecht umfasst ausdrücklich nur die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten. Daneben gibt es viele andere wichtige Themen wie Bankangelegenheiten oder Behördengänge. Das Notvertretungsrecht für Ehepaare berechtigt nicht automatisch auch in diesen Bereichen zur Vertretung. Das Notvertretungsrecht gilt außerdem nur begrenzt für sechs Monate. Wenn es danach keine Vollmacht gibt, wird eine Betreuung durch das Gericht eingerichtet. Die Patientenverfügung bleibt daneben bedeutsam, wenn es darum geht, die eigenen Vorstellungen und Wünsche mitzuteilen. Verbraucher:innen müssen sich daher auch weiterhin mit der Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, oder Betreuungsverfügung beschäftigen. Vorsorgedokumente und konkrete Hilfen finden sich auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW.

Weiterführende Infos: Mehr zu Vorsorgedokumenten und interaktiven Vorsorge-Tools unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/76270

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