In einem konkreten Fall wollte ein 85-jähriger Mann in der örtlichen Zulassungsstelle seinen Führerschein austauschen, weil sein „Lappen“ über die Jahre unansehnlich geworden war. Eine Mitarbeiterin der Behörde stellte fest, dass der Herr ein Hörgerät trug und forderte ihn auf, ein ärztliches Attest über sein Hörvermögen vorzulegen. Zudem sollte er seinen Hörverlust exakt in Prozent angeben. Der Mann kam der Aufforderung nach: Ein HNO-Arzt attestierte ihm ein altersnormales Hörvermögen. Das reichte der Behörde nicht: Sie verlangte eine weitere Expertise einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Dem kam der 85-Jährige nicht nach – die Behörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis.
Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht entschied: Die Richter erklärten, die Behörde habe rechtswidrig gehandelt. Um an der Fahrtauglichkeit des Mannes zu zweifeln, gebe es keine Hinweise. Wer sich im Straßenverkehr orientiert, tue dies maßgeblich über visuelle Signale.