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Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann. In dem Fall war der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat. Die Richter fanden, dass er dieses Recht hat.

 Wenn die Feuerwehr anrücken muss, haben auch Mieter einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Foto: epd-bild/Bertold Fernkorn

Wenn die Feuerwehr anrücken muss, haben auch Mieter einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Foto: epd-bild/Bertold Fernkorn

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann. In dem Fall war der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat. Die Richter fanden, dass er dieses Recht hat.
Ein Mieter darf grundsätzlich erwarten, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Die Versicherung darf sich dann nicht etwa das Geld vom Mieter wiederholen, weil der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch genommen hat. Auch der Vermieter selbst darf nicht anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch nehmen. Vielmehr ist der Vermieter verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.
Der Mieter kann in einem solchen Fall vom Vermieter die Beseitigung der Brandschäden verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern kann, entschied der Bundesgerichtshof. Denn der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt aber immer dann nicht, wenn eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen. Denn der Mieter kann auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.

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