Zu beachten sei dabei, so das DFE, dass der Erbe aufgrund dieser Zahlungspflicht nicht auch automatisch bestimmen darf, wo und auf welche Art und Weise der Verstorbene bestattet wird. „Dieses sogenannte Recht zur Totenfürsorge steht nur den nächsten Familienangehörigen zu. Ist der Erbe deshalb ein Außenstehender oder ein entfernter Verwandter, so gilt: Organisiert wird die Bestattung von den nächsten Angehörigen wie Ehepartner oder Kindern, bezahlen muss sie der Erbe“, erläutert Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.
Ist das Geld vom Erben nicht zu erlangen oder ist im Nachlass kein Vermögen vorhanden, so haften die unterhaltspflichtigen Angehörigen für die Bestattungskosten, also beispielsweise Eltern, Kinder oder Ehegatte. Die Zahlungspflicht des Erben entfällt außerdem bei einer entsprechenden Anordnung des Erblassers im Testament – zum Beispiel einem Vermächtnis an die Enkelkinder, verbunden mit der Auflage, die Beerdigung zu bezahlen und nach den Wünschen des Großvaters zu gestalten.