Wer 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann mit 63 Jahren in Rente gehen. Was passiert aber, wenn jemand in den letzten Jahren vor der Rente arbeitslos war? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Zeiten des Arbeitslosengeld-Bezugs nicht als Versicherungsjahre mitzählen, wenn sie unmittelbar vor Rentenbeginn liegen. In dem konkreten Streiftall hatte ein 1951 geborener Mann wegen Ungleichbehandlung geklagt: Er hatte sein Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen mit Aufhebungsvertrag Ende 2011 beendet. Zwei Jahre lang bezog er Arbeitslosengeld, bevor er im Juli 2014 in die „Rente mit 63“ gehen wollte. Die Richter lehnten seinen Antrag auf Rente mit 63 aber ab, da er nicht die vollen Versicherungsjahre in die Rentenkasse eingezahlt habe. Der Grund: Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Ruhestands könnten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen gebe es nur, wenn beispielsweise der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet pder das Geschäft komplett aufgegeben hat.