Anzeige

Erbschein muss nicht sein!

Um sich als Erbe ausweisen zu können, bedarf es nicht immer eines teuren Erbscheins. Der Bundesgerichtshof hat jüngst eine für Erben richtungsweisende Entscheidung getroffen. Danach hat der Erbe das Recht, sein Erbrecht außer durch Erbschein oder notarielles Testament auch durch ein handschriftliches, durch das Amtsgericht eröffnetes Testament nachzuweisen.

Manchmal reicht auch eine Vollmacht! Foto: epd
Manchmal reicht auch eine Vollmacht! Foto: epd
Um sich als Erbe ausweisen zu können, bedarf es nicht immer eines teuren Erbscheins. Der Bundesgerichtshof hat jüngst eine für Erben richtungsweisende Entscheidung getroffen. Danach hat der Erbe das Recht, sein Erbrecht außer durch Erbschein oder notarielles Testament auch durch ein handschriftliches, durch das Amtsgericht eröffnetes Testament nachzuweisen.

Im konkreten Fall (Aktenzeichen: XI ZR 440/15) hat die Bank trotz Vorlage eines eigenhändigen Testaments, das die Erbfolge klar regelt, die Umschreibung der Konten auf den Erben ohne Erbschein verweigert. Der BGH stellt klar, dass abgesehen von Sonderregelungen, etwa bei der Grundbuchumschreibung, bei der kraft Gesetzes zwingend ein Erbschein oder ein notarielles Testament benötigt wird, der Erbe sein Erbrecht auch durch das eigenhändige Testament oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge durch Urkunden, aus denen sich die Erbfolge ergibt, nachweisen kann.

Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist auf die berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rücksicht zu nehmen. In Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch, etwa durch ein handschriftliches Testament oder anderweitige Urkunden nachgewiesen werden kann, können die Erben nicht darauf verwiesen werden, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anzustrengen.

Insoweit verneint der BGH in seinem Urteil ein schutzwürdiges Interesse der Bank, einen Erbschein zu fordern. In Fällen, bei denen die testamentarischen Regelungen unklar sind oder auch die berechtigten Erben nicht feststehen, bleibt es natürlich dabei, dass die Erbfolge regelmäßig durch Erbschein belegt werden muss.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Anzeige
Anzeige

Aktuelle Beiträge

Skip to content