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Zugang zu Social-Media-Accounts ist vererbbar

Social Media- und Mail-Accounts, Zugänge zu Vertragsportalen – all das sollte in einem digitalen Nachlass genau geregelt sein. Foto: Rechtsanwaltskammer Koblenz

Beim Thema Nachlass sollte man heute nicht nur an Vermögen, Immobilien oder Schmuckstücke denken, sondern auch an das digitale Erbe, das der heutige Mensch oft hinterlässt. Denn die vielen Logins und Social-Media-Konten und Abonnements müssen nach dem Tod des Nutzers verwaltet werden. Das deutsche Recht macht zwischen einem Brief und einer E-Mail keinen Unterschied. Um das digitale Erbe antreten zu können, benötigen die Erben die Zugangsdaten. Laut BGH-Urteil vom Juli 2018 gehört der Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto zum Nachlass. Um den Erben den Zugang zu erleichtern, sollten die Benutzerdaten in einem Testament enthalten sein, rät die Rechtsanwaltskammer Koblenz.

Social-Media-Account als Teil des Erbes

Während die Privatsphäre oder die Selbstbestimmung über Persönlichkeitsdetails nicht vererbbar sind und mit dem Tod erlöschen, sind Benutzernamen, Passwörter und E-Mail-Adressen Teil des Erbes. Dies gilt auch für höchstpersönliche Inhalte, wie private Blogs oder Chats. Generell übernehmen Erben auch vertragliche Verbindlichkeiten, wie Nutzungsverträge. Nutzer von sozialen Netzwerken gehen mit den Social-Media-Plattformen einen Nutzungsvertrag ein. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner des Profils besteht nicht, da nur der Erbe anstelle des Erblassers tritt. Der Zugang zum Benutzerkonto ist somit vererbbar.

Den digitalen Nachlass im Testament bedenken

Für einen einfacheren Umgang mit dem digitalen Erbe ist eine Auflistung der vollständigen Zugangsdaten zu Accounts, Konten sowie Profilen in sozialen Medien und Chats ratsam. Es macht Sinn, den digitalen Nachlass und genaue Vorgaben, wie diese verwaltet werden sollen, in einem Testament zu regeln. Wird die Nachlassregelung durch eine Vollmacht ergänzt, ist dessen Wirksamkeit über den Tod hinaus zu beachten.

Herausgabe der Zugangsdaten durch den Anbieter

Um auf die Konten des Erblassers zuzugreifen, müssen die Erben die Vorgaben der unterschiedlichen Social-Media-Plattformen beachten. Der Anbieter muss über den Tod des Nutzers informiert werden. Instagram bietet den Erben an, das Konto des Nutzers zu löschen oder in einen Gedenkzustand zu versetzen. Der Support von Twitter und Pinterest unterstützt Hinterbliebene bei der Löschung des Nutzerkontos. Problematisch ist, dass viele E-Mail-Dienstleister sich vorbehalten, Konten zu löschen, wenn der Nutzer eine festgeschriebene Zeit inaktiv gewesen ist. Gleichzeitig lehnen viele Anbieter eine Übertragbarkeit von Accounts ab. Dies erschwert den Erben den Zugang.

Kündigung von Abos bleibt schwierig

Eine weitere Herausforderung für das Erbrecht stellen Verträge mit Streaming- und Abo-Diensten dar. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagen eine Weitergabe von Zugangsdaten. Inwiefern diese Beschränkung auch für Erben gültig ist, wurde in dem aktuellen Urteil nicht entschieden. Ob die Social-Media-Plattformen zukünftig eine entsprechende Regelung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen integrieren, ist noch nicht absehbar. Im Zweifelsfall, so die Rechtsanwaltskammer Koblenz, sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen.

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