Zugang zu Social-Media-Accounts ist vererbbar
Beim Thema Nachlass sollte man heute nicht nur an Vermögen, Immobilien oder Schmuckstücke denken, sondern auch an das digitale Erbe, das der heutige Mensch oft
Beim Thema Nachlass sollte man heute nicht nur an Vermögen, Immobilien oder Schmuckstücke denken, sondern auch an das digitale Erbe, das der heutige Mensch oft
Nach deutschem Recht existiert zwischen dem normalem und dem digitalem Nachlass kein Unterschied. Zum „Vermögen“ zählen demnach sowohl elektronische Geräte – Computer, Tablet, Smartphone, Spielkonsole, MP3-Player usw. – wie auch Datenspeicher – USB-Stick, Festplatte oder DVD – sowie sämtliche Daten, die auf Speichermedien erfasst sind. Welcher Art die Inhalte sind, spielt keine Rolle. Das Eigentum an einem elektronisch verfassten Text fällt also ebenso in den Nachlass wie der private Brief des Erblassers.
Neun von zehn Internetnutzern haben für den Fall ihres Todes diesen „digitalen Nachlass“ nicht geregelt. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Digitalverbands BITKOM. Dabei würden etwa acht von zehn (78 Prozent) aber genau das gerne tun – wenn sie wüssten wie. Der BITKOM gibt Tipps. weiterlesen
Egal ob Webmaildienst, soziales Netzwerk, Bezahlplattform oder Onlineshop – in aller Regel muss man ein Nutzerkonto bzw. einen Benutzeraccount anlegen. Je nach Anbieter werden mehr oder weniger umfangreich persönliche Daten abgefragt.