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Schweigepflicht lockern: Ärzte sind dagegen

Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) plant, im Kampf gegen den Terror ein umfassendes Sicherheitspaket vorzulegen. Dazu gehört auch, dass die ärztliche Schweigepflicht gelockert werden soll. Danach sollen Ärzte künftig Behörden über möglicherweise geplante Straftaten ihrer Patienten rechtzeitig informieren können. Der Vorschlag stößt vorab auf heftige Kritik beim Koalitionspartner SPD und der Ärzteschaft.
Schweigepflicht
Wird bald die ärztliche Schweigepflicht gelockert? Foto: epd

Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) plant, im Kampf gegen den Terror ein umfassendes Sicherheitspaket vorzulegen. Dazu gehört auch, dass die ärztliche Schweigepflicht gelockert werden soll. Danach sollen Ärzte künftig Behörden über möglicherweise geplante Straftaten ihrer Patienten rechtzeitig informieren können. Der Vorschlag stößt vorab auf heftige Kritik beim Koalitionspartner SPD und der Ärzteschaft.

Dr. Iris Hauth, Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), erklärt dazu: „In der Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen spielt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient eine entscheidende Rolle. Das Patientengeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Patienten und wird als Grundrecht durch unsere Verfassung geschützt.” Ihrer Meinung nach gefährden die nun laut gewordenen politischen Forderungen nach einer Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht diese Vertrauensbasis und seien kontraproduktiv: Es könne sogar so weit führen, dass Menschen in psychischen Krisen und psychisch erkrankte Menschen seltener und vielleicht zu spät professionelle Hilfe suchten – oder wenn sie in Behandlung sind, aus Angst nicht über ihre aggressiven Gedanken und Impulse sprechen. “Es entsteht ein Teufelskreis”, so Dr. Iris Hauth, “denn unzureichende Behandlung kann der Grund sein, warum Menschen mit psychischen Erkrankungen in seltenen Fällen überhaupt gewalttätig werden. Die DGPPN warnt deshalb davor, die ärztliche Schweigepflicht als Reaktion auf die schrecklichen Anschläge der vergangenen Wochen voreilig zu lockern.”

Aus Sicht der Fachgesellschaft ist die aktuelle Rechtslage ausreichend. Die ärztliche Schweigepflicht (Paragraph 203 StGB) ist dann aufgehoben, wenn ein rechtfertigender Notstand (Paragraph 34 Strafgesetzbuch, StGB) vorliegt. In besonders schwerwiegenden Fällen (Paragraph 138 StGB) besteht sogar eine Offenbarungspflicht. Stellen Ärzte bei einem Patienten aufgrund seiner psychischen Erkrankung konkrete Gefährdungstendenzen fest – und dies gilt sowohl für Selbst- als auch für Fremdgefährdung – so sind sie heute schon dazu verpflichtet, aktiv zu werden. Juristisch stehen ihnen dazu neben Paragraph 34 StGB (rechtfertigender Notstand) vor allem die Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetze der Länder zur Verfügung, die eine sofortige Unterbringung in den geschützten Bereich eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Krankenhauses vorsehen. Dabei handle es sich immer um Einzelfallentscheidungen durch Abwägungsprozesse, die nicht pauschal durch eine einzige Rechtsnorm erfassbar seien, so die Expertin.

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