Zum Thema „Zwangsverrentung“ von Hartz-IV-Empfängern erklärt die Bundesregierung, dass grundsätzlich die Pflicht bestehe, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen wie etwa die Vollendung des 63. Lebensjahres. Ausnahmen gibt es – theoretisch.
Auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres müssen Hartz-IV-Empfänger eine Altersrente nicht vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn dies „unbillig“ ist. Dies sei dann der Fall, so die Regierung, wenn es sich um sogenannte Aufstocker handele, die neben einem gering bezahlten Job auch noch Arbeitslosengeld bekämen, wenn die Betroffenen in nächster Zeit (drei Monate) eine abschlagsfreie Rente bezögen oder glaubhaft darlegen könnten, dass sie demnächst eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die Zahl dieser Betroffenen dürfte sich in äußerst engen Grenzen halten.