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Steuertipps zum Dienstfahrrad

Grünes Licht für das Dienstrad sollte es erst geben, wenn die steuerlichen Auswirkungen geprüft sind. Foto: epd

Das Fahrrad feiert 200. Geburtstag, Radfahren boomt wie nie zuvor – privat und nun auch dienstlich. Immer mehr Unternehmer wollen ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrrad ermöglichen und gleichzeitig etwas für Umweltschutz und Mitarbeitergesundheit tun. Doch Achtung: Es lauern zahlreiche steuerliche Fallen, die das Dienstfahrrad teuer und die Verwaltung kompliziert machen können.

In einem Praxisratgeber haben die Experten der Steuerberatungsgesellschaft felix1.de nun erstmalig alle Fakten und Fallstricke zusammengestellt, inklusive wichtiger Tipps, Anbieterliste und Mustervertrag. Dazu erklärt ihr Vorstand Andreas Reichert: „Seitdem die obersten Finanzbehörden der Länder das Modell des Dienstwagens auf das der Diensträder übertragen haben, setzen immer mehr Arbeitgeber auf das Dienstfahrrad. Über 200.000 Diensträder sind auf deutschen Straßen und Radwegen unterwegs, Tendenz steigend. Und das aus gutem Grund: Das Dienstrad ist ein Paradebeispiel für eine Win-Win-Situation, von der sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren – steuerliche Begünstigung ist hier das Stichwort.“

Die Vorteile für den Arbeitgeber liegen klar auf der Hand. Neben der zu erwartenden Mitarbeiterbindung und dem Imagegewinn lässt sich auch die öffentliche Wahrnehmung steigern, indem auf dem Rad zum Beispiel Werbung für das Unternehmen auftaucht. Und auch steuerlich ergeben sich Vorteile für den Arbeitgeber – so kann dieser in der Regel Lohnnebenkosten sparen, wenn das Dienstrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung dem Arbeitnehmer überlassen wird. Der Arbeitgeber wählt das Modell aus und hat bei der Anschaffung verschiedene Möglichkeiten: Er kauft oder fremdfinanziert das Rad oder aber er least es. Dabei kommen grundsätzlich alle Fahrradmodelle in Frage, denn der Fiskus berücksichtigt auch hochwertige Fahrräder und E-Bikes. Eine Ausnahme dabei bilden die Pedelecs, die schneller als 45 km/h sind, da diese zu den Kleinkrafträdern zählen und hier dann steuerlich die Dienstwagenregelung greift.

Für den Unternehmer sind die Kosten des Fahrradkaufs Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern, jedoch müssen die Kosten auf eine Nutzungsdauer von sieben Jahren verteilt werden. Auch beim Leasing können die laufenden Raten als Betriebsausgabe abgezogen werden und das sofort. Zudem gibt es anders als bei der Finanzierung kein Darlehen, dass die Eigenkapitalquote verschlechtert. Auch wenn sich aus den verschiedenen Möglichkeiten kein allgemeines, ideales Dienstradmodell ableiten lässt, ist die Anschaffung von Diensträdern für jedes Unternehmen eine Überlegung wert.

Der Praxisratgeber von felix.de liefert verschiedene Tipps und Empfehlungen, so dass sich daraus ein Dienstradmodell ableiten lässt, das für das jeweilige Unternehmen die meisten Vorteile verspricht. Zudem gibt er im Fall von Leasing als Finanzierungsform eine Anbieterliste mit an die Hand und bietet einen Mustervertrag, den die Arbeitgeber als Grundlage für die Überlassungsverträge an ihre Arbeitnehmer verwenden können. Der Praxisratgeber Dienstfahrrad steht hier zum kostenlosen Download zur Verfügung: https://www.felix1.de/wissen/ebooks/praxisratgeber-dienstfahrrad.

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