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Urlaubsbegleiter kann man absetzen

Menschen mit Behinderung sind auf Reisen auf Begleitpersonen angewiesen. Die Kosten für diese kann man in der Steuererklärung teilweise geltend machen. Foto: epd

Damit die Urlaubsreise kein Traum bleibt: Menschen mit Behinderung, die auf eine Begleitperson angewiesen sind, können deren Reisekosten in der Steuererklärung angeben und so Geld sparen. Worauf Betroffene achten müssen, um eine maximale Erstattung zu erzielen, erklären hier Experten des Onlineportals SteuerGoldies.

Für einen ständig auf Hilfe angewiesenen Menschen mit Behinderung bleibt eine Reise oft unerschwinglich. Denn häufig können sie nur in Urlaub fahren, wenn sie sich von einer Pflegeperson begleiten lassen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können im Rahmen der Steuererklärung aber bei den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. „Dann sind bis zu 767 Euro für höchstens eine Urlaubsreise im Jahr abziehbar, und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag“, erklärt Maike Backhaus, Redakteurin des Online-Portals, das zum Informations- und Lösungsanbieter Wolters Kluwer Tax & Accounting gehört. Zu den Kosten für eine notwendige Reisebegleitung zählen jedoch nur die zusätzlichen Aufwendungen. Deshalb sind die für die Begleitperson anfallenden Kosten aufzuteilen: Reisekosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Fahrt bzw. Flug dürfen geltend gemacht werden, während das Entgelt für die tägliche Pflege und Betreuung bereits mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten und daher an dieser Stelle nicht erneut abziehbar ist.

Problematisch sind Ehe- oder Lebenspartner als Begleitpersonen

Übernimmt eine „fremde” Person die Begleitung, ist der Abzug der Kosten unproblematisch. Skeptisch wird der Fiskus, wenn es sich bei der Begleitperson um den Ehe- oder Lebenspartner handelt. Der Finanzbeamte verweigert dann oft den Abzug der Kosten mit dem Argument, dass der Partner aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hat. Doch selbst dann lässt sich unter Umständen noch sparen: Sind für die Begleitperson aufgrund der Behinderung höhere Kosten angefallen, dann sollten diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, rät die Steuer-Expertin. Denn solche Kosten gelten als behinderungsbedingter Mehrbedarf, den der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Finanzgericht, auch bei einer gemeinsamen Reise von Ehepartnern zum Abzug zulässt.

Formalien für den Nachweis sind zu beachten

Um die Kosten abzusetzen, muss die Notwendigkeit ständiger Begleitung mit einem amtsärztlichen Attest nachgewiesen werden, das unbedingt vor Antritt der Reise ausgestellt worden sein muss. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises reicht aus, wenn dort das Merkzeichen “H” oder “G” und zusätzlich das Merkzeichen “B” sowie der Hinweis “Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen” eingetragen sind. Generell raten die Experten: Wer unsicher ist, ob bestimmte Kosten abziehbar sind, sollte trotzdem die erforderlichen Belege sammeln und den Antrag stellen. Einen Versuch ist es immer wert.

Auf SteuerGoldies.de finden Rentner praktische Tipps, Rechner und Softwarelösungen rund um die Themen Steuern und Geld im Alter. Mit einem praktischen Rentenrechner kann man z.B. ganz einfach selbst ermitteln, ob man eine Steuererklärung abgeben muss.

Eine Antwort

  1. Hallo, ich bin 65 Jahre alt, habe einen GdB 90 mit Merkzeichen GB, und fahre mit einen Elektrorollstuhl. Meine Begleitperson ist immer mein Ehemann.
    Er ist aber auch meine eingetragene Pflegeperson bei Pflegestufe 2 für 3 Std täglich. Ohne meinen Mann könnte ich überhaupt nicht verreisen. Könnte das Finanzamt auch in meinem Fall die Steuerersparnis für die Urlaubskosten ablehnen?

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