
Als Kinder werden leibliche und adoptierte Kinder berücksichtigt, genauso wie Stief- und Pflegekinder, wenn sie sich ständig im Haushalt aufhalten. Eine Betreuung an einigen Tagen in der Woche oder eine abwechselnde Betreuung zwischen Eltern und Großeltern begründet keinen Anspruch auf das Kindergeld
Für Großeltern, die ihre Enkelkinder ständig in ihrem Haushalt betreuen, kann die Kindergeldfrage in eine schwierige Situation führen. Auch wenn die Großeltern ihre Enkelkinder bei sich dauerhaft aufgenommen haben, weil z.B.ihre Tochter (oder ihr Sohn) mit der Erziehung überfordert ist, bleibt es in der Regel dabei, dass die Tochter weiterhin sorgeberechtigt ist. Damit kann wiederum ausschleßlich nur sie das Kindergeld beantragen.
Nur in besonderen Fällen können die Großeltern direkt einen Antrag auf Kindergeld stellen, nämlich dann, wenn die sorgeberechtigte Tochter krank ist und bei der Familienkasse eine „Abtretungsanzeige“ eingereicht hat.
Sind die Eltern geschieden, erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, der den höheren Unterhalt zahlt, auch dann, wenn die Kinder bei den Großeltern leben.
Wie auch immer: Eltern und Großeltern werden sich einigen müssen, wie sie die Kindergeldfrage untereinader regeln wollen. Dass das manchmal höchst kompliziert und unerfreulich werden kann, ist vorprogrammiert?




