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Pflegezeit kann nur ein Mal genommen werden!

Der Informationsdienst "Arbeitsrecht-Berater" aus dem Otto Schmidt Verlag weist auf ein Urteil hin, wonach das Recht der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Pflege eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung freizustellen sind, nur einmal in Anspruch genommen werden kann und danach erlischt. Selbst wenn die Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Angehörige dürfen Pflegezeit nur ein Mal nehmen.
Pressemitteilung des Informationsdienstes “Arbeitsrecht-Berater” aus dem Otto Schmidt Verlag:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG, wonach Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Pflege eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung freizustellen sind, stellt ein einmaliges Gestaltungsrecht dar. Wird es erstmalig in Anspruch genommen, so erlischt es. Das gilt auch, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. Diese sechs Monate können nicht auf mehrere Pflegezeiten verteilt werden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger teilte der beklagten Arbeitgeberin am 12.2.2009 mit, dass er vom 15. bis 19.6.2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen wolle. Dem stimmte die Beklagte zu.
Am 9.6.2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.12.2009 pflegen. Dem widersprach die Beklagte. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat aus § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG keinen Anspruch auf eine weitere Pflegezeit.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).
Im Streitfall hatte der Kläger die maximale Dauer der Pflegezeit von sechs Monaten zwar noch nicht ausgeschöpft. § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer aber nur ein einmaliges Gestaltungsrecht. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht daher erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.
Linkhinweis:
• Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
• Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
Mehr zum Thema:
Lesen Sie in Heft 10 des Arbeits-Rechts-Beraters einen aktuellen Beitrag zur richtigen Antragstellung bei Pflegezeit und zur Reichweite des Sonderkündigungsschutzes (ArbRB 2011, 320 ff.). Der Aufsatz ist auch in unserer Datenbank ArbRB online abrufbar.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.11.2011 09:49
Quelle: BAG PM Nr. 87 vom 15.11.2011

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