Anzeige

Keine Gebühr für Tickets zum Selbstausdruck

Der Konzertbesuch ist meist ein teures Vergnügen. Zumindest die unselige Gebühr für Tickets zum Ausdrucken am heimischen Computer wurde jetzt richterlich gekippt. Foto: pixabay

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht das immer kostspieligere Vergnügen Konzertbesuch für Online-Ticketkunden einiger Buchungsplattformen etwas billiger: Eine pauschale „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist laut BGH unzulässig. So wurde jetzt aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die CTS Eventim AG & Co KGaA entschieden (AZ. III ZR 192/17).

Verbraucher haben bei Internet-Bestellungen von Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen häufig und über eine Vielzahl von Anbietern hinweg eine „print@home“-Option zur Auswahl. Hierbei werden die Tickets nicht per Brief zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner ausgedruckt. Eventim, Marktführer in der Ticketvermittlung, verlangt bisher für diese „ticketdirect“-Option pauschal eine „Servicegebühr“ in Höhe von bis zu 2,50 Euro, und das, obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfallen.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung und betrifft marktweit auch weitere Anbieter, die pauschal Geld im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken von Eintrittskarten verlangen. „Bei explodierenden Preisen werden Tickets für beliebte Künstler leider immer mehr zum Luxusgut. Das Urteil schiebt der Unsitte einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extra-Gebühren zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen“, kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Erhebung dieses Entgelts bereits erfolgreich vor dem Landgericht Bremen geklagt. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen bestätigte letztes Jahr die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung von Eventim zurück. Der BGH hat nun in letzter Instanz ebenfalls zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden und die Revision von Eventim zurückgewiesen.

Premiumversand per Post muss seinen Namen rechtfertigen

Auch Eventims „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 14,90 Euro (plus 5 Euro je weiterem Ticket / maximal 4 Tickets) hat der BGH im Sinne der Verbraucherschützer gekippt. Fans konnten im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 ausschließlich den teuren Premiumversand wählen. Die Tickets kamen jedoch per einfacher innerdeutscher Postzustellung mit 60-Cent-Frankierung.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW sind nun zu Unrecht erhobene Entgelte für „ticketdirect“ durch Eventim an die Kunden zurückzuzahlen. „Eventim sollte nicht darauf warten, dass jeder Kunde seine Forderungen einzeln geltend macht, sondern den Kunden die zu Unrecht kassierten Entgelte unmittelbar erstatten“, lautet die Forderung Schuldzinskis.

Für den Fall, dass eine solche Rückzahlung unterbleibt, wird die Verbraucherzentrale NRW alle rechtlichen Möglichkeiten, von Folgenbeseitigungs- über Gewinnabschöpfungsansprüche, in Betracht ziehen, damit unrechtmäßige Entgelte nicht bei dem Anbieter verbleiben. Zusätzlich bietet sie auch einen Musterbrief für betroffene Verbraucher in ihrem Internetauftritt an: www.verbraucherzentrale.nrw/musterbrief-tickets

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Anzeige
Anzeige

Aktuelle Beiträge

Skip to content