Der Grund: Testamente können wegen eines sogenannten Motivirrtums beim Erblasser angefochten werden. Hierzu formuliert das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraph 2078, Absatz 2, dass eine Anfechtung möglich ist, wenn der Erblasser zu einer letztwilligen Verfügung „durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands“ bestimmt worden ist. Auf diesen Konflikt macht das Deutsches Forum für Erbrecht aufmerksam.
Ein Beispiel: Im Testament hat der Erblasser das Ferienhaus in Südtirol seiner Tochter vermacht. In der Videobotschaft erwähnt er, dass er dies getan habe, weil er davon ausgeht, dass sie auch künftig mit ihrer Familie dorthin fährt. Stattdessen verkauft die Tochter das Ferienhaus. Ihr Bruder erklärt aufgrund dessen die Anfechtung des Vermächtnisses, die Tochter verteidigt sich damit, dass ihr Vater ihr das Haus so und so vermacht hätte. Hierzu müssen dann Zeugen vernommen werden, der Ausgang des Prozesses ist ungewiss.
Erstens kann also eine Videobotschaft ein klares und fachmännisch formuliertes Testament nicht ersetzen, darin geäußerte Wünsche sind rechtlich unverbindlich. Zweitens kann eine Videobotschaft im schlimmsten Fall ein Testament sogar anfechtbar machen. Deshalb sollten in einer Videobotschaft testamentarische Verfügungen am besten nicht erwähnt und schon gar nicht kommentiert werden.