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Jeder hat bald das Recht auf eine zweite ärztliche Meinung

Teambesprechung auf der Palliativstation im Friederikenstift in Hannover. Bald haben Patienten ein Recht auf eine weitere Meinung.  Foto: epd
Teambesprechung auf der Palliativstation im Friederikenstift in Hannover. Bald haben Patienten ein Recht auf eine weitere Meinung. Foto: epd
Das Zweitmeinungsverfahren kommt. Das sogenannte Versorgungsstärkungsgesetz, das das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung beinhaltet, soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Vor einer geplanten Operation haben damit Versicherte künftig das Recht, den Eingriff mit einem anderen Arzt in einer Praxis, einem Krankenhaus oder einem medizinischen Versorgungszentrum zu besprechen. Wie sollten Patienten sich nun verhalten? Die Asklepios Kliniken Hamburg geben die fünf wichtigsten Tipps und Informationen.
Dem Gesetz zufolge soll vor allem vor einer Operation die Zweitmeinung die Regel sein. So können sich die Versicherten darauf verlassen, dass nur solche Eingriffe durchgeführt werden, die auch tatsächlich medizinisch notwendig sind. Der behandelnde Arzt muss den Patienten auf dieses neue Recht hinweisen.

Die fünf wichtigsten Tipps und Informationen für Patienten zum Zweitmeinungsverfahren:

1) Wie finde ich den Zweitarzt?
Laut der „Charta der Patientenrechte“ aus dem Jahr 2003 hat jeder Patient grundsätzlich das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln. Am hilfreichsten ist es aber für den Patienten, wenn er der Empfehlung des ersten Arztes folgt, zu dem ein tiefes Vertrauensverhältnis besteht. Häufig lässt sich so die zweite Meinung schneller organisieren, als wenn der Patient im Alleingang tätig wird. Außerdem helfen die Krankenkassen weiter. Insbesondere im Umfeld der gesetzlichen Krankenkassen existieren zahlreiche kostenlose Angebote zum Einholen einer zweiten Meinung.

2) Was muss ich zur Zweitmeinung mitbringen?
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs hat der Patient einen Rechtsanspruch darauf, alle ärztlichen Befunde wie Röntgenaufnahmen und Blutwerte zu bekommen. Damit können Doppeluntersuchungen vermieden werden.

3) Mein Arzt verlangt Geld für die Kopien der Krankenakte. Darf er das?
Auf die Originalunterlagen hat der Patient keinen Anspruch, nur auf Kopien, die aber gegebenenfalls bezahlt werden müssen.

4) Der Zweitarzt hat einen anderen Befund festgestellt oder rät von der Operation ab. Was ist nun zu tun?
Die Patienten können sicherlich heute schon davon ausgehen, dass dies eine Ausnahme sein wird. Aber grundsätzlich sollte der Patient dies sowohl mit dem erstbehandelnden Arzt offen besprechen, als auch bei Unsicherheit einen weiteren Arzt nach Wunsch konsultieren. Die Qualität der Indikationsstellung unserer Ärzte in Deutschland ist sehr gut, auch wenn immer wieder versucht wird, dies in Frage zu stellen.

5) Bei welchen Fällen ist Zweitmeinung obligatorisch?
Der sogenannte Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) legt dies noch fest.

Manche Kliniken wie die Asklepios Kliniken in Hamburg haben bereits reagiert und bieten ihren Patienten aktiv eine Zweitmeinung in einer Vielzahl medizinischer Fachbereiche wie etwa Gefäßmedizin, Kardiologie, Neuromedizin und Rückenmedizin an. Die Ausweitung auf andere medizinische Bereiche ist geplant.

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