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Grundsatzurteil zur passiven Sterbehilfe

Die Geräte abschalten? Keine Nahrung mehr geben? Was davon ist legal, was nicht? Und was nützt dann eigentlich meine Patientenverfügung? Das war juristisch bislang verhältnismäßig ungeklärt. Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Grundsatzurteil gesprochen und die passive Sterbehilfe erleichtert.

 Die atheistische Giordano-Bruno-Stiftung wirbt mit rollenden Großplakaten in Frankfurt am Main und Berlin für die aktive Sterbehilfe. Der BGH urteilte jetzt für den passiven Bereich. Foto: epd

Die atheistische Giordano-Bruno-Stiftung wirbt mit rollenden Großplakaten in Frankfurt am Main und Berlin für die aktive Sterbehilfe. Der BGH urteilte jetzt für den passiven Bereich. Foto: epd

Die Geräte abschalten? Keine Nahrung mehr geben? Was nützt denn eigentlich momentan meine Patientenverfügung? In der aktuellen Diskussion über Sterbehilfe wird wenig davon gesprochen, was nach geltendem Recht legal ist und was nicht. Das liegt daran, dass im Rechtswesen in diesen Fragen bislang selbst wenig Klarheit herrschte. Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Grundsatzurteil gesprochen und die passive Sterbehilfe erleichtert.
Konkret ging es um den einen Fall, in dem eine 51-Jährige seit fünf Jahren in Folge einer Gehirnblutung im Wachkoma lag. Die Frau wurde über eine Magensonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihr war nicht möglich. Der Ehemann und die Tochter der Betroffenen, die zu ihren Betreuern bestellt sind, haben beim Betreuungsgericht beantragt, den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zunächst abgewiesen. Der Anwalt riet der Tochter daraufhin, den Versorgungsschlauch durchzuschneiden und wurde dafür zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Er zog vor den Bundesgerichtshof und wurde freigesprochen. In diesem Zusammenhang klärten die Bundesrichter nun auch, dass es völlig irrelvant ist, in welcher Form die Behandlung bei einem Todkranken abgebrochen wird – strafbar ist dies nicht, sofern es per Patientenverfügung so gewollt ist. Weiterhin illegal ist aber, Gift zu verabreichen.
Beschluss vom 17. September 2014 – XII ZB 202/13
AG Stollberg – 1 XVII 280/09 – Beschluss vom 22. März 2012
LG Chemnitz – 3 T 205/12 – Beschluss vom 11. März 2013

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