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Testamentsvordrucke besser meiden

Was das Internet heute doch alles kann! Da sucht man zum Beispiel eine Vorlage für ein Testament, geht ins Internet und ergoogelt sich haufenweise schön formulierte Muster. Ausdrucken, unterschreiben und fertig, denkt man sich. Doch das so gut klingende Muster kann fatale Folgen nach sich ziehen. Vor allem, wenn die individuelle Situation nicht bedacht und steuerliche Konsequenzen vernachlässigt werden.

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Mal eben ein Testamentsmuster aus dem Internet ausgedruckt und unterschrieben? Besser nicht! Foto: epd

Was das Internet heute doch alles kann! Da sucht man zum Beispiel eine Vorlage für ein Testament, geht ins Internet und ergoogelt sich haufenweise schön formulierte Muster. Ausdrucken, unterschreiben und fertig, denkt man sich. Doch das so gut klingende Muster kann fatale Folgen nach sich ziehen. Vor allem, wenn die individuelle Situation nicht bedacht und steuerliche Konsequenzen vernachlässigt werden.
Viele juristische Laien wissen, dass es für die Formalien eines Testaments genügt, dass es privat vom Testierenden mit der Hand niedergeschrieben und unterschrieben wird. Große Unsicherheit besteht jedoch darüber, wie das Testament inhaltlich richtig formuliert werden muss. Ein erster Anhaltspunkt ist für viele das Internet. Tauchen dann über Suchmaschinen wie Google Mustertestamente auf dem Bildschirm auf, die gut klingen und offenbar vom Fachmann erstellt wurden, so ist die Verlockung groß, einfach eines dieser Muster abzuschreiben.
Doch davon kann jedem Erblasser nur dringend abgeraten werden. Denn selbst wenn die Testamentsvordrucke von einem Fachmann errichtet wurden, gilt: Ein gutes Testament ist stets sorgfältige Maßarbeit. Was für die eine Familie eine gute und gerechte Lösung ist, führt in der anderen zu völlig unerwünschten Folgen.
Ein Beispiel: Ein Ehepaar verfasst auf Basis eines im Internet gefundenen Musters ein Berliner Testament. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, Schlusserben sind die drei Kinder zu gleichen Teilen. Zur Frage, ob der länger Lebende das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden noch ändern darf, sagt das Muster nichts. Was die Eheleute jedoch nicht wissen: Sogenannte wechselbezügliche Verfügungen im Ehegattentestament – wie in diesem Beispiel die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und die Einsetzung der drei Kinder zu Schlusserben – werden nach dem Tod des ersten Ehegatten bindend und dürfen ohne entsprechende Anordnung im Testament nicht mehr geändert werden. Wenn nun drei Jahre nach dem Tod des Vaters ein Sohn mit der verwitweten Mutter bricht und sie nicht mehr besucht, dann hat die Witwe trotzdem keine Möglichkeit, den entfremdeten Sohn zu enterben und stattdessen seine Geschwister stärker zu begünstigen.
Ist nun das Mustertestament die richtige Lösung, in dem der Punkt „Änderungsbefugnis“ nicht vergessen wird und in dem es heißt: „Nach dem Tod des Ersten von uns darf der länger Lebende das Testament ändern“? Auch eine solche pauschale Anordnung kann fatale Folgen haben. Man stelle sich vor, der Ehegatte verstirbt und die Witwe lernt einen neuen Partner kennen. Schließlich beschließt sie, ein neues Testament zu errichten und ihren neuen Partner zum Alleinerben einzusetzen – dies erlaubt ihr schließlich das Ehegattentestament. Die drei Kinder wären damit gegen den Willen des verstorbenen Vaters enterbt und hätten lediglich einen Pflichtteilsanspruch.
Ausgewogen wäre im vorliegenden Fall eine Gestaltung, die es dem länger lebenden Ehegatten zwar erlaubt, einzelne Abkömmlinge stärker oder auch weniger zu begünstigen, die dem Ehepartner, der zuerst verstirbt, jedoch trotzdem garantiert, dass das Vermögen letzten Endes in der eigenen Familie bleibt.
Ein Testament muss maßgeschneidert sein und steuerliche Aspekte berücksichtigen
Beispiele für die weitreichenden negativen Konsequenzen, die solche Standardformulierungen im Testament nach sich ziehen können, gibt es zu Hauf. Hinzu kommt: Was ein Mustertestament niemals leisten kann, ist die steuerlich günstigste Gestaltung für den, der es errichtet. So kann im obigen Beispiel die gewählte Gestaltung dazu führen, dass die Kinder im Schlusserbfall eine hohe Erbschaftsteuer bezahlen und dafür ggf. sogar Nachlassgegenstände versilbern müssen. Denn was viele nicht bedenken: Beim beliebten Berliner Testament wird dasselbe Vermögen doppelt besteuert und die Kinder nutzen die steuerlichen Freibeträge, die ihnen eigentlich nach beiden Eltern zustehen, nur einmal aus. Abhilfe kann hier zum Beispiel geschaffen werden, indem beim ersten Erbfall Vermächtnisse zugunsten der Kinder angeordnet werden, um die Freibeträge optimal auszunutzen.
Für solche wie auch für alle anderen Verfügungen gilt: Das A und O ist eine fachmännische und durchdachte Gestaltung, die ein “Online-Testament“ niemals liefern kann. Mit dem Gang zum Erbrechtsexperten, zum Beispiel zum Fachanwalt für Erbrecht, der bei der inhaltlichen Gestaltung des Testaments berät und hilft, können Betroffene unter Umständen eine hohe Steuerbelastung vermeiden und außerdem sicherstellen, dass ihr letzter Wille tatsächlich so umgesetzt wird, wie sie es sich wünschen.
Weitere Informationen: www.erbrechtsforum.de

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