Seit kurzem wird über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen heiß diskutiert. Sie verlangt einiges von einem Erben, der über das Konto eines Hinterbliebenen verfügen will: die Vorlage des Erbscheins, eines Testamentsvollstreckungszeugnisses oder ein Gerichtliches Zeugnis. Doch der Verbraucherschutzverband hat die Klausel schon vor dem Bundesgerichtshof zu Fall gebracht, denn der Verbraucher wird stark benachteiligt.
Die Erben sind somit nicht mehr verpflichtet, einen Erbschein vorzuweisen. Paul Grötsch, Geschäftsführer und Fachanwalt für Erbrecht, berichtet, dass die Klausel den Erben viel Ärger bereitet hätte. Das zeitaufwändige Erbscheinverfahren hätte viel Zeit in Anspruch genommen. Zudem entstehen Kosten, die der Erbe selbst bezahlen muss.
Generell besteht für Erblasser die Möglichkeit, engen Familienmitgliedern eine Bankvollmacht zu erteilen, so dass diese sofort Zugriff auf das Konto haben. Allerdings akzeptieren viele Banken keine privatschriftlichen oder notariellen Vorsorgevollmachten. Deshalb ist es wichtig, dass der Erblasser eine Vollmacht nach den Angaben des jeweiligen Kreditinstituts beantragt. Alternativ kann der Erblasser einen weiteren Vertrag mit seiner Bank abschließen. In diesem wird beschlossen, dass das gesamte Bankvermögen einer dritten Person zusteht.