Zwar endet mit dem Scheidungsverfahren das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht der früheren Ehegatten. Testamentarische Verfügungen zugunsten des Partners und gemeinschaftliche Ehegattentestamente werden im Zweifel mit der Scheidung unwirksam; es reicht dabei aus, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser noch vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte ein etwaiges Ehegattentestament trotzdem notariell widerrufen und in jedem Fall ein neues, handschriftliches Einzeltestament errichten.
Wer darin gemeinsame Kinder zu Erben einsetzt, sollte aber bedenken, dass der Exmann oder die Exfrau so über einen Umweg womöglich doch noch am Vermögen teilhaben kann. Hat das Kind bzw. eines der Kinder nämlich noch keine eigenen Kinder, ist der andere, länger lebende Elternteil gesetzlicher Erbe oder hat zumindest ein Pflichtteilsrecht, wenn das Kind vor ihm verstirbt. Der Ex-Partner partizipiert damit auch an dem Vermögen, das dieses Kind zuvor vom erstverstorbenen Elternteil geerbt hat.
Geschiedene sollten außerdem bedenken, dass nach dem Tod eines Elternteils der andere Elternteil grundsätzlich das Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind innehat und möglicherweise so auf das Vermögen zugreifen kann, das das Kind vom geschiedenen Partner erbt. Vermeiden kann man dies durch Testamentsvollstreckung oder mit einer familienrechtlichen Anordnung im Testament unter gleichzeitiger Bestimmung eines Pflegers – zum Beispiel einer Tante – die die Vermögenssorge für die Erbschaft übernehmen soll.