Anzeige

Pflichtteilsentzug: Nur vier Sünden zählen!

Man kann die eigenen Kinder ohne weiteres enterben, indem man einfach im Testament andere Erben einsetzt und damit die gesetzliche Erbfolge aufhebt. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder dagegen, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bleibt den Kindern (fast immer) – nur in vier Ausnahmefällen nicht. weiterlesen

Einer der vier Fälle: Straftätern können ihre Eltern den Pflichtteil versagen. Foto: epd
Man kann die eigenen Kinder ohne weiteres enterben, indem man einfach im Testament andere Erben einsetzt und damit die gesetzliche Erbfolge aufhebt. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder dagegen, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bleibt den Kindern (fast immer) – nur in vier Ausnahmefällen nicht.
Das deutsche Forum für Erbrecht hat kürzlich einmal diese vier Fälle aufgelistet:
1. Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hat.
2. Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht hat.
3. Wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber demErblasser böswillig verletzt hat.
4. Wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist. Zudem muss es deswegen für den Erblasser unzumutbar sein, dass der Straftäter einmal am Nachlass beteiligt sein wird. Der Verurteilung gleich steht es, wenn wegen einer schweren vorsätzlichen Tat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
Der Abbruch des Kontakts, liebloses Verhalten und Streit reichen hingegen für einen Pflichtteilsentzug im Testament niemals aus. Wer trotzdem erreichen will, dass sein Kind im Erbfall möglichst wenig vom Vermögen bekommt, sollte sich von einem Fachanwalt für Erbrecht über Möglichkeiten der Pflichtteilsreduzierung beraten lassen, zum Beispiel durch Schenkungen noch zu Lebzeiten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Anzeige
Anzeige

Aktuelle Beiträge

Skip to content