Das deutsche Forum für Erbrecht hat kürzlich einmal diese vier Fälle aufgelistet:
1. Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hat.
2. Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht hat.
3. Wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber demErblasser böswillig verletzt hat.
4. Wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist. Zudem muss es deswegen für den Erblasser unzumutbar sein, dass der Straftäter einmal am Nachlass beteiligt sein wird. Der Verurteilung gleich steht es, wenn wegen einer schweren vorsätzlichen Tat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
Der Abbruch des Kontakts, liebloses Verhalten und Streit reichen hingegen für einen Pflichtteilsentzug im Testament niemals aus. Wer trotzdem erreichen will, dass sein Kind im Erbfall möglichst wenig vom Vermögen bekommt, sollte sich von einem Fachanwalt für Erbrecht über Möglichkeiten der Pflichtteilsreduzierung beraten lassen, zum Beispiel durch Schenkungen noch zu Lebzeiten.