Großeltern möchten Erbfolge ausschließen
Es gibt immer wieder schwierige, manchmal auch völlig zerrüttete Familienverhältnisse, die das Testament von Großeltern beeinflussen mit dem Wunsch, die gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Im vorliegenden
Es gibt immer wieder schwierige, manchmal auch völlig zerrüttete Familienverhältnisse, die das Testament von Großeltern beeinflussen mit dem Wunsch, die gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Im vorliegenden
Wer einmal sein Testament geschrieben hat, vergisst es dann in der Regel. Das ist ein Verhalten, das zwar verständlich, aber nicht ratsam ist, wenn man Experten fragt. Insbesondere neue Lebensumstände können dazu führen, dass das alte Testament plötzlich gar nicht mehr dem Letzten Willen des Erblassers entspricht.
Wer einen Pflegebedürftigen umfangreich unterstützt, kann steuerliche Vorteile erhalten. Selbst ohne förmlich festgestellte Pflegestufe kann im Erbfall der Steuerfreibetrag für Pflege gelten. Der ermöglicht die steuerfreie Vererbung von bis zu 20.000 Euro auch an Nichtverwandte. Dieser Ausgleich für freiwillig erbrachte Pflegeleistungen ist in § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt und auch für Bewohner eines Pflegeheimes nicht ausgeschlossen.
Neulich habe ich meinen Enkel in Angst und Schrecken versetzt«, erzählt Selma und lacht vergnügt. »Ich habe zu ihm gesagt: ›Wenn ich sterbe, erbst du alle meine Bücher.‹« Verständnisvolles Kichern in der Damenrunde. Jede versteht den Witz und weiß: Nichts beunruhigt die Nachkommenschaft mehr als der Gedanke, sich eines Tages mit dem elterlichen und großelterlichen »alten Kram« befassen zu müssen.
Seit kurzem wird über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen heiß diskutiert. Sie verlangt einiges von einem Erben, der über das Konto eines Hinterbliebenen verfügen will: die Vorlage des Erbscheins, eines Testamentsvollstreckungszeugnisses oder ein Gerichtliches Zeugnis. Doch der Verbraucherschutzverband hat die Klausel schon vor dem Bundesgerichtshof zu Fall gebracht, denn der Verbraucher wird stark benachteiligt.
Viele Erblasser haben den Wunsch, den Erben zu erläutern, welche Motive sie bei der Abfassung des Testaments hatten. Bei einer Vermischung der letztwilligen Verfügungen im Testament mit dieser Motivschilderung besteht die Gefahr, dass das Testament unklar wird, ja dass sogar aufgrund missverständlicher Formulierungen eine spätere Testamentsanfechtung erfolgreich ist, obwohl dies vom Erblasser nicht beabsichtigt war.
Unter dem Motto „Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum“ haben sich gemeinnützige Organisationen in Deutschland zu einer übergreifenden Initiative zusammengeschlossen, Mit einem Testament für den guten Zweck die eigenen Werte auch über den Tod hinaus wirken zu lassen und etwas Bleibendes zu schaffen, das immer wieder Früchte trägt – das ist „Das Prinzip Apfelbaum“.
Ein Testament kann noch so ausgeklügelt sein – wenn es nach dem Tod des Erblassers niemand findet, wird sein Letzter Wille auch nicht umgesetzt. Vor allem bei alleinstehenden Menschen besteht die Gefahr, dass eine Letztwillige Verfügung nicht gefunden wird, wenn sie verstorben sind. Aber wo ist denn ein guter Ort, um es aufzubewahren? weiterlesen
Wer keine nahen Angehörigen mehr hat oder sich aus persönlichen Gründen überlegt, sein Erbe nicht der eigenen Familie zu vermachen, muss einiges an rechtlichen Vorschriften beachten. Sonst könnte es böse Überraschungen geben. Unter Umständen können die testamentarischen Verfügungen sogar teilweise unwirksam werden. Wichtige gesetzliche Regelungen gibt es dabei zu beachten. Das Magazin sechs+sechzig hat bei Gerhard Meyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, nachgefragt.
Fast jeder Dritte in Deutschland (30 Prozent) ist dafür, den gesetzlich festgelegten Pflichtteil für Erbschaften abzuschaffen. Das zeigt eine aktuelle Allensbach-Studie im Auftrag der Postbank. 61 Prozent der Befragten halten den Pflichtteil für richtig, neun Prozent sind unentschieden.