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Keine Erbschaftsteuer für Pflegende

Wer einen Pflegebedürftigen umfangreich unterstützt, kann steuerliche Vorteile erhalten. Selbst ohne förmlich festgestellte Pflegestufe kann im Erbfall der Steuerfreibetrag für Pflege gelten. Der ermöglicht die steuerfreie Vererbung von bis zu 20.000 Euro auch an Nichtverwandte. Dieser Ausgleich für freiwillig erbrachte Pflegeleistungen ist in § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt und auch für Bewohner eines Pflegeheimes nicht ausgeschlossen.

Liebevolle Zuwendung entscheidet - und nicht die Pflegestufe oder der Verwandtschaftsgrad, wenn es um die Erbschaftsteuer geht. Foto: epd
Liebevolle Zuwendung entscheidet – und nicht die Pflegestufe oder der Verwandtschaftsgrad, wenn es um die Erbschaftsteuer geht. Foto: epd

Wer einen Pflegebedürftigen umfangreich unterstützt, kann steuerliche Vorteile erhalten. Selbst ohne förmlich festgestellte Pflegestufe kann im Erbfall der Steuerfreibetrag für Pflege gelten. Der ermöglicht die steuerfreie Vererbung von bis zu 20.000 Euro auch an Nichtverwandte. Dieser Ausgleich für freiwillig erbrachte Pflegeleistungen ist in § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt und auch für Bewohner eines Pflegeheimes nicht ausgeschlossen.
Der Kläger hatte eine 1920 geborene Bekannte in ihren letzten Lebensjahren regelmäßig unterstützt. Dabei half er ihr unter anderem im Haushalt, erledigte Botengänge und Schriftverkehr. Außerdem begleitete er sie bei Arztbesuchen und Behördengängen. Seit 2004 besaß er eine General- und auch Versorgungsvollmacht. Zunächst hatte die alte Frau noch allein in ihrer Wohnung gelebt. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand verschlechterte, erhielt sie im Mai 2009 Pflegestufe I. Seit Bestehen der Pflegestufe II ab Juli 2009 bis zu ihrem Tod lebte sie schließlich in einem Pflegeheim. Dem Kläger vermachte sie zwei vermietete Eigentumswohnungen mit einem Wert von ca. 100.000 Euro.
Freibetrag auch ohne festgestellte Pflegestufe
Das zuständige Finanzamt setzte wie üblich die Erbschaftssteuer fest. Nach Prüfung durch den Rechnungshof erkannte es dabei als Freibetrag für Pflegeleistungen nur 755 Euro für Mai und Juni 2009 an. Nach Meinung der Behörde waren die Zeiten ohne festgestellte Pflegestufe sowie die Zeiten im Pflegeheim nicht anzurechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied anders: Die Regelung zum Pflegefreibetrag im ErbStG verweist ausdrücklich nicht auf das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB XI), in dem die Pflegestufen geregelt sind. Deshalb ist § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG weiter zu verstehen und eine Pflegestufe nicht Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung. Auch bei stationärer Pflege bleibt der Freibetrag möglich. Hier sind weitere Leistungen durch Dritte, wie beispielsweise Botengänge schließlich nicht ausgeschlossen.
Pflege umfasst regelmäßige Hilfeleistungen
Nach dem Urteil muss der Erbe tatsächlich regelmäßig und auf längere Dauer Pflegeleistungen erbracht haben. Dazu zählen neben Hilfe bei der Körperpflege beispielsweise auch Kochen, Waschen, Putzen, Einkaufen, Botengänge, die Begleitung zum Arzt oder Vorsprache bei einer Behörde. Die Leistungen müssen dabei einen Geldwert haben, das heißt also über eine allgemeine zwischenmenschliche Hilfe hinausgehen. Dabei soll jedoch ein großzügiger Maßstab gelten. So ist insbesondere bei über 80 Jahre alten Personen auch ohne ärztliches Attest davon auszugehen, dass sie solche Pflegeleistungen in Anspruch nehmen würden.
Angemessene Gegenleistung bis 20.000 Euro
Das Zugewendete soll außerdem nur steuerfrei bleiben, soweit es eine angemessene Gegenleistung für die ansonsten allenfalls geringfügig vergütete Pflege darstellt. Hierfür hatte das Finanzgericht das angesetzt, was ein örtlicher gemeinnütziger Verein für vergleichbare Leistungen berechnet hätte, 15 Euro pro Stunde nämlich. Bei den gerichtlich geschätzten 315 Stunden in den letzten 5 Lebensjahren der Erblasserin errechnete sich ein Steuerfreibetrag von immerhin 4725 Euro.

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