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Pflegende erben

Keine Erbschaftsteuer für Pflegende

Wer einen Pflegebedürftigen umfangreich unterstützt, kann steuerliche Vorteile erhalten. Selbst ohne förmlich festgestellte Pflegestufe kann im Erbfall der Steuerfreibetrag für Pflege gelten. Der ermöglicht die steuerfreie Vererbung von bis zu 20.000 Euro auch an Nichtverwandte. Dieser Ausgleich für freiwillig erbrachte Pflegeleistungen ist in § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt und auch für Bewohner eines Pflegeheimes nicht ausgeschlossen.

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