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Pflegestufe noch bis Jahresende beantragen?

Am 1. Januar 2017 tritt die Pflegereform in Kraft. Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade, mit ihnen gelten neue Leistungssätze. Um als "Alt-Pflegebedürftiger" in den Genuss der großzügigen Übergangsregelung zu kommen, kann es sich lohnen, noch bis Jahresende eine Pflegestufe nach bisher geltendem Recht zu beantragen.
Für die stationäre Pflege gibt es ab 2017 weniger Geld. Deshalb sollte man prüfen, ob es sich lohnt, noch in diesem Jahr eine Pflegestufe zu beantragen. Foto: Jens Schulze, epd
Für die stationäre Pflege gibt es ab 2017 weniger Geld. Deshalb sollte man prüfen, ob es sich lohnt, noch in diesem Jahr eine Pflegestufe zu beantragen. Foto: Jens Schulze, epd

Am 1. Januar 2017 tritt die Pflegereform in Kraft. Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade, mit ihnen gelten neue Leistungssätze. Um als “Alt-Pflegebedürftiger” in den Genuss der großzügigen Übergangsregelung zu kommen, kann es sich lohnen, noch bis Jahresende eine Pflegestufe nach bisher geltendem Recht zu beantragen.

Wer bis Ende 2016 einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt, wird noch nach dem bisherigen Begutachtungsverfahren eingestuft. Das kann vorteilhaft sein, wenn sich die Pflegebedürftigkeit vor allem aus körperlichen Handicaps ergibt, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW.

Eine großzügige Übergangsregelung sorgt dafür, dass Leistungen, die nach dem alten Recht bewilligt wurden, auch in Zukunft erhalten bleiben und in vielen Fällen sogar noch aufgestockt werden. So werden Menschen mit einer Pflegestufe automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad eingestuft. Menschen, bei denen geistige (zum Beispiel Demenz) oder psychische Einschränkungen vorliegen und bei denen daher nach dem bis Ende 2016 gültigen Recht eine erhebliche Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden sogar in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet.

Auch beim Pflegegeld, das gezahlt wird, wenn die Pflege durch Angehörige sichergestellt wird, und bei den Leistungen für stationäre Pflege gelten 2017 andere Sätze als bisher. Im stationären Bereich gibt es für die niedrigeren Pflegegrade 2 und 3 im Vergleich zu den Vorläufern, den Pflegestufen I und II, weniger Geld. Der Pflegebedürftige muss ab dem kommenden Jahr also mehr zuzahlen, da die tatsächlichen Heimkosten deutlich über den Leistungssätzen liegen. Für alle, die bis Jahresende bereits in einer Pflegeeinrichtung leben, gilt jedoch eine Bestandsschutzregelung. Sie erhalten von der Pflegekasse dauerhaft einen Zuschuss, der die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Eigenanteil ausgleicht.

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