Anzeige

Pflegereform ist so nicht finanzierbar

Die Berliner Zeitung meldet, dass der von der Koalition aus CDu/CSU und SPD geplante Pflegereform, die 2016 in Kraft treten soll, mindestens eine halbe Millarde Euro fehlt. Jetzt werden verschiedene Vorschläge diskutiert, wie die Unterdeckung in den Griff zu bekommen ist. Ergänzt am 5.10.14. um eine Stelungnahme der Bagso.

Pfleger hilft Älterem beim Baden. Foto: epd
Pfleger hilft Älterem beim Baden. Foto: epd

Laut Berliner Zeitung vom 4. Oktober liegen folgende Vorschläge auf dem Tisch die Unterfinanzierung zu decken:
– die SPD sieht vor, dass die geplante Beitragserhöhung für 2017 auf den die Jahresmitte 2016 vorgezogen werden soll. So könnte ein Reserve aufgebaut werden. Im Beitrag der Zeitung wird darauf verwiesen, dass dies auch 1995 schon so erfolgreich gemacht wurde.
– Der Chef des AOK-Bundesverbandes, Jürgen Graalmann, schlägt hingegen vor, auf einen geplanten Vorsorgefonds zu verzichten. So könnte eine halbe Milliarde Euro mehr eingespart werden, als man nach den momentanen Berechnungen braucht. Dieses Geld könnte dann für Leistungsverbesserungen verwendet werden.
Die Reform der Pflegeversicherung soll ab 2017 in Kraft treten. Sie sieht im Wesentlichen folgende Veränderungen vor:
– Ein Hilfebedürftiger bekommt dann Geld aus dieser Versicherung, wenn er körperliche und geistige Einschränkungen (wie etwa Demenz) hat. Bislang galt dies nur für körperliche Gebrechen.
– Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf Bedarfsgrade ersetzt. Damit dies finanziert werden kann soll der Beitragssatz um 0,3% (ab 2015) und 2017 um weitere 0,2 Prozent erhöht werden.
– Insgesamt wirde er um 2,55% steigen für Menschen ohne Kinder um 2,8%.
Allerdings bestreiten renommierte Wissenschaftler, dass die Anhebung der Beitragssätze ausreicht, um die geplante Reform zu finanzieren, und etwa eine halbe Milliarde Euro fehlt.
 

Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Regelungen, die die Situation Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen verbessern können. Dazu zählen die leichten Erhöhungen der Leistungen, die Einführung
neuer ergänzender Leistungen und die Ausweitung des Kreises der Anspruchsberecht berchtigten bei Leistungen, die zuvor entweder nur Pflegebedürftigen mit anerkannter Pflegestufe oder aber nur Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zugute kamen. Die Regelungen, die eine größere Flexibilität bei der Leistungsinanspruchnahme ermöglichen, führen einerseits zu mehr Wahl- und Ge staltungsfreiheit und sind daher grundsätzlich zu begrüßen. Andererseits erscheint die konkrete Ausgestaltung der Regelungen in Form von Kombinations- oder Ergänzungsleistungen jedoch sehr kompliziert, was einen hohen Beratungsbedarf zur Folge hat. Im Sinne der  Vereinfachung und Übersichtlichkeit sollten verstärkt Budgetlösungen gefunden werden. Insbesondere plädiert die BAGSO dafür, die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht weiter zu verzögern und das zweite Pflegestärkungsgesetz für eine grundlegende Reform des Pflegesystems zu nutzen. Zu einem Gesamtkonzept zählen die Stärkung von Präventions- und  Rehabilitationsmaßnahmen, die  Überwindung von Schnittstellenproblemen zwischen den Sozialversicherungssystemen, die weitere Entlastung pflegender Angehöriger und bessere Vereinbarkeit

von Beruf und Pflege sowie die Stärkung der Palliativ- und Hospizversorgung.
Ergänzung:
Die Situation von nicht-pflegeversichert den Pflegebedürftigen Abschließend möchte die BAGSO auf die besondere Situation der Gruppe Hilfe- und Pflegebedürftiger hinweisen, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegeversicherung versichert sind. Dies sind insbesondere ältere jüdische Zuwanderer, sog. „jüdische Kontingentflüchtlinge“, die aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten keine Leistungen des SGB XI erhalten. Im Bedarfsfall sind für sie ausschließlich die jeweiligen Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege zuständig. So ergibt sich bereits heute eine Unterversorgung von Demenzkranken dadurch, dass die durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz 2008 eingeführten Leistungen nach § 45 SGB XI nicht im SGB XII aufgenommen wurden und ihnen somit von den meisten  Sozialhilfeträgern keine niedrigschwelligen Betreuungsleistungen gewährt werden, eine stationäre – jedoch in aller Regel nicht nachgefragte – Versorgung jedoch schon. Um diese Schlechterstellung nicht wei
ter fortzuschreiben, appelliert die BAGSO daran, die im Fünften SGB XI- Änderungsgesetz vorgesehenen Leistungserhöhungen und –erweiterungen auch im Sozialgesetzbuch XII zu verankern.
23.09.2014
Geschäftsstelle der BAGSO

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Anzeige
Anzeige
Anzeige

Aktuelle Beiträge

Skip to content