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Nicht immer finden gesetzliche Neuregelungen die Zustimmung der Betroffenen wie hier das Bundesteilhabegesetz. Ein Überblick über die Änderungen zum 1. Januar 2017. Foto: epd
Nicht immer finden gesetzliche Neuregelungen die Zustimmung der Betroffenen wie hier das Bundesteilhabegesetz. Ein Überblick über die Änderungen zum 1. Januar 2017. Foto: epd

Rürup-Rente: Abzug als Sonderausgaben

Ab 1. Januar 2017 erhöhen sich die Beiträge für eine Rürup-Rente (auch Basis-Rente genannt), die in der Steuererklärung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Statt bislang 82 können künftig bis zu 84 Prozent der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuervorteile durch eine Rürup-Rente sind durch einen Höchstbetrag gedeckelt: Auch dieser steigt 2017 – und zwar von jährlich 22.766 Euro pro Person auf 23.362 Euro (bei Verheirateten: 46.724 Euro). Das sind – bei einem tatsächlichen Beitragsaufwand in Höhe des maximalen Förderbeitrags von 23.362 Euro – maximal 19.624 Euro (39.248 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 46.724 Euro). Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen davon jedoch abgezogen werden. Selbstständige, die nicht freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können die vollen 23.362 Euro ausschöpfen. Der Prozentsatz, der in der Steuererklärung abgezogen werden kann, erhöht sich Jahr für Jahr um 2 Prozent. Ab dem Jahr 2025 können dann 100 Prozent der Beiträge steuerlich berücksichtigt werden.

Besteuerung in der Rentenphase

Wer schon eine Rürup-Rente bezieht, muss diese teilweise wieder versteuern ‒ denn in der Einzahlungsphase wurden damit ja steuerliche Vergünstigungen erzielt. Abhängig von dem Jahr, in dem erstmalig Rente bezogen wird, ist ein auch in den späteren Jahren unveränderlicher Besteuerungssatz festgelegt. Wer 2017 in Rente gehen wird, muss dauerhaft 74 Prozent der Rürup-Rente versteuern. 2016 betrug der Anteil noch 72 Prozent.

Neuregelungen bei der Pflege

Wer der Pflege bedarf und in welchem Umfang – darüber wird ab 1. Januar 2017 nach anderen Kriterien entschieden. Während bislang nur Menschen mit überwiegend körperlichen Gebrechen als pflegebedürftig eingestuft wurden, erfassen die neuen Vorgaben zur Begutachtung in Zukunft auch Hilfebedürftige mit geistigen und psychischen Problemen. Statt Pflegestufen gibt es Pflegegrade, und mehr Menschen als bislang werden Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Wer bereits eine Pflegestufe hat, kann darauf vertrauen, weiterhin zumindest die gewohnte Pflege oder sogar eine in noch höherem Umfang zu erhalten.

Weil anders begutachtet wird, werden mehr Menschen erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen. Denn der neue Pflegegrad 1 berücksichtigt Personen, die bis jetzt nur gering hilfebedürftig sind, aber im Alltag personelle Unterstützung brauchen (beim Verlassen der Wohnung, bei der Haushaltsführung oder zumindest teilweise bei der Selbstversorgung); im jetzigen System haben sie gar keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ab 2017 können sie sich für Hilfen, die sie im Alltag unterstützen, bis zu 125 Euro erstatten lassen. Wer in einem Pflegeheim wohnt, erhält 125 Euro als Zuschuss.

Wie bei den alten Pflegestufen richten sich auch die neuen Pflegegrade (PG) danach, wie viel Hilfe jemand benötigt. Je höher dabei der Pflegegrad, desto höher die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.

PG 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die Überleitung von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch, ohne dass ein neuer Antrag oder eine erneute Begutachtung nötig werden. Bis zum 1. Januar 2019 wird auch keine Begutachtung wiederholt – selbst wenn sie bereits angekündigt oder geplant ist. Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft. Pflegebedürftige mit Demenz (Fachbegriff: eingeschränkte Alltagskompetenz) werden stets zwei Pflegegrade höher eingestuft. Detaillierte Informationen hier.

Schwerstkranke bekommen Cannabis auf Rezept

Gesetzliche Krankenkassen dürfen künftig auch Kosten für Arzneimittel auf Cannabisbasis übernehmen. Dies wird bei schwerstkranken Menschen erlaubt sein, deren Leiden auf anderem Weg nicht gemildert oder behandelt werden können. Cannabis – als Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon oder in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten – wird für diese Patienten auf dem speziellen Betäubungsmittel-Rezept in standardisierter Qualität in der Apotheke erhältlich sein. Das sieht das “Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften” vor. In Kraft tritt es mit Verkündung im Bundesgesetzblatt. Das Bundesgesundheitsministerium geht von einem Termin im Frühjahr 2017 aus.

Arzneimittel auf Basis von Cannabis können zum Beispiel sinnvoll in der Schmerztherapie bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden. Bei der ersten Verordnung muss die Krankenkasse, bevor die Behandlung beginnt, zunächst erklären, dass sie die Kosten auch übernimmt. Die Krankenkasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Behandlung erfüllt sind. An den Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Kassen ist die Bedingung geknüpft, dass der Patient an einer begleitenden Erhebung teilnimmt. Damit sollen weitere Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis gewonnen werden. Die behandelnden Ärzte übermitteln dazu ohnehin vorliegende Daten – zum Beispiel zur Diagnose, Therapie, Dosis und Nebenwirkungen – anonymisiert an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Mit der Erhebung sollen auch Informationen zum langfristigen Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken gesammelt werden.

Für die Versorgung mit Cannabis-Arzneien in standardisierter Qualität soll der Anbau von Cannabis-Pflanzen zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht werden. Dazu soll eine staatliche “Cannabisagentur” aufgebaut werden. Dass Patienten selbst anbauen, bleibt aus gesundheits- und ordnungspolitischen Erwägungen verboten.

Prostitution nur mit Kondom

Diese Pflicht müssen sowohl alle Sexworker als auch Betreiber und Veranstalter sowie die Freier beachten. Sie erstreckt sich auf alle Varianten geschlechtlichen Verkehrs. Wer als Freier dagegen verstößt, dem droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Das sieht das am 27. Oktober 2016 im Bundesgesetzblatt angezeigte “Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen” vor. Zugleich verbietet das Gesetz Werbung für Sex ohne Kondom und für einige erniedrigende Sexualpraktiken als gewerblicher Veranstaltung. Wer weiterhin im Sexgewerbe tätig sein möchte – egal ob haupt- oder nebenberuflich – muss sich amtlich registrieren lassen. Alle Prostitutionsstätten – also etwa Bordelle, Sexclubs und Love-Mobile-Parks – brauchen künftig eine behördliche Erlaubnis.

Alle weiteren Neuregelungen zu den verschiedensten Themen finden sich hier.

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