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Die Debatte um Sterbehilfe geht weiter

Es war eine der seltenen Sternstunden im Deutschen Bundestag: Abgeordnete diskutierten im vergangenen November ohne Fraktionszwang kontrovers, aber sehr nachdenklich und sachlich über Sterbehilfe, genauer: über die (ärztliche) Beihilfe zum assistierten Suizid, zur Selbsttötung von unheilbar Kranken (Ergänzt um die vier Gruppenanträge im Bundestag).

Patientenzimmer im Palliativzentrum der Uniklinik Koeln, einer Einrichtung, die todkranke Menschen beim Sterben begleitet (Foto vom 23.01.15). Nur 15 Prozent der bundesweit rund 2.000 Krankenhaeuser verfuegen ueber eine Palliativstation.

Unter dem Artikel finden Sie, kurz angerissen, die Entwürfe der 4 fraktionsübergreifenden Gruppenanträge, die im Bundestag diskutiert werden.

Im Mittelpunkt der politischen Debatte steht die Frage, ob und in welcher Form eine gesetzliche Regelung nötig ist, um einerseits Ärzten Sicherheit zu geben und um andererseits zu verhindern, dass Sterbebegleitung gewerblich betrieben wird. Im letzten Punkt besteht bei Politikern und der Ärzteschaft weitgehend Einigkeit: Niemand soll Geld damit verdienen, dass er unheilbar Kranken zum Tod verhilft.

Die ärztlichen Befugnisse sind streng begrenzt
Am ersten Punkt jedoch, der Frage nach dem vertretbaren Handeln der Mediziner, scheiden sich die Geister. Im Bundestag standen mehrere Anträge zur Debatte: Die Bandbreite reichte von einer strengen Eingrenzung der ärztlichen Befugnisse beim assistierten Suizid bis hin zu einer großzügigen Regelung, die gewerbliche Sterbebegleitung nicht ausschließt.

Die Nürnberger CSU-Abgeordnete Dagmar Wöhrl gehört zu einer überparteilichen Parlamentarier-Gruppe, die eine gesetzliche Regelung anstrebt, mit der Beihilfe durch einen Arzt einheitlich frei von Sanktionen gestellt wird. Zum selbstbestimmten Leben gehört für sie ein selbstbestimmtes Sterben in Würde dazu. Niemand solle einem anderen vorschreiben, »wie er zu sterben und wie viel Leid er am Ende auszuhalten hat«, sagt Wöhrl. Der Arzt dürfe in dieser Situation seinen Patienten nicht im Stich lassen. Denn gerade das beiderseitige Vertrauensverhältnis sei wichtig, wenn ein unheilbar Kranker Angst habe, »dass der Rest seines Lebens nur noch aus Schmerzen besteht« und er deshalb freiwillig aus dem Leben scheiden wolle. Die Abgeordnete fügt aber ausdrücklich hinzu: »Die Ermutigung zum Leben hat im Arzt-Patienten-Gespräch für mich immer Vorrang«, also der Hinweis auf die Möglichkeiten der Schmerzlinderung durch stationäre oder ambulante palliativmedizinische Behandlung oder in einem Hospiz.

Bleibt aber der Patient bei seinem Todeswunsch und hilft der Arzt ihm im Rahmen der straffreien Beihilfe zur Selbsttötung, verstößt der Mediziner zwar nicht gegen das Gesetz, wohl aber gegen Standesrecht (siehe Infokasten). Denn in der Berufsordnung der Bundesärztekammer (BÄK) steht: »Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen.« Neu hinzugekommen ist der Passus: »Die Mitwirkung bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe. Ärztinnen und Ärzte sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.« Wer es dennoch tut, dem droht der Entzug der Approbation.

In Bayern drohen keine Sanktionen
Allerdings nicht überall, denn sieben der 16 Landesärztekammern, darunter Bayern, haben die alte Regelung beibehalten und tolerieren den assistierten Suizid. Dem Arzt in Bayern drohen also keine Sanktionen, seinem Kollegen im benachbarten Thüringen aber schon. »Diese Rechtsunsicherheit geht nicht«, urteilt Wöhrl. »Kammern können nicht in die Gewissensfreiheit von Ärzten eingreifen.« Deshalb unterstützt sie die Forderung, dies gesetzlich zu regeln – im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in dem auch schon die Patientenverfügung verankert ist, die ein Abschalten von lebenserhaltenden Apparaten ermöglicht.

Der Deutsche Ethikrat zählt in einer jüngst veröffentlichten Bewertung – wie die BÄK – Suizid-Beihilfe nicht zu den Aufgaben eines Arztes. Er plädiert aber dafür, die Ärzteschaft solle einheitlich zum Ausdruck bringen, »dass sie in Ausnahmesituationen (beim assistierten Suizid, Anm. d. Red.) Gewissensentscheidungen des Arztes respektiert«. Von Gesetzesänderungen hält der Ethikrat nichts.

Ähnlich urteilt Prof. Christoph Ostgathe, der Leiter der Abteilung Palliativmedizin am Uni-Klinikum Erlangen. »Nur wenige Menschen wollen am Sterbewunsch festhalten, daraus sollten wir keine strafrechtliche Norm generieren.« Änderung im Zivilrecht, also im BGB, lehnt er ebenfalls ab, verlangt aber von Ärztekammern, sie sollten sich einheitlich so positionieren, »dass ärztlich assistierter Suizid keine Sanktionen nach sich zieht«.

Kritiker des Gesetzes-Vorstoßes argumentieren: Wenn erst einmal rechtliche Klarheit geschaffen sei, dann werde wohl der Druck auf Arzt und Patient zum assistierten Suizid stärker – und sei es aus ökonomischen Gründen. Es könnte daraus sogar ein Anspruch auf ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung abgeleitet werden. Dem widerspricht CSU-Politikerin Wöhrl: Ärzte würden sich dafür nicht hergeben, und außerdem müsste ja in Bayern die Rate der assistierten Suizide höher sein als in Bundesländern, in denen Sanktionen drohen. Das aber sei nicht der Fall.

Leben unter besseren Umständen
Für Ostgathe und viele seiner Kollegen ist das alles nur ein Nebenaspekt eines Problems, das die Gesellschaft zunehmend beschäftigen wird. Die Frage sei nicht, wer entscheiden darf, wann ein Leben endet, sondern: Was müssen Politik, Gesellschaft und Ärzteschaft tun, um bei Schwerstkranken menschenwürdig das Leben vor dem Sterben zu begleiten?   Der Sterbewunsch sei die krasse Ausnahme, immer wichtiger werde, was vorher mit den Patienten passiere. Das wurde auch auf einer Tagung der Universität Erlangen-Nürnberg deutlich, die der Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschenrechtspolitik von Professor Heiner Bielefeldt veranstaltet hatte. Titel: »Autonomie und Menschenrechte am Lebensende.«

Sterbehilfe, so hieß es dort, sei ein Unwort. Häufig hänge der Sterbewunsch damit zusammen, dass Patienten trotz ihrer unheilbaren, schmerzvollen Krankheit zwar leben wollten, aber unter besseren Umständen. Von anderen abhängig zu sein, ihnen zur Last zu fallen, Angst vor Entblößung und vor einem Leiden bis zum Lebensende nannten Experten als mögliche Gründe für den Sterbewunsch. Umso mehr komme es darauf an, diese Ängste durch verantwortungsvolle Begleitung abzubauen.

Dass dies möglich ist, beweisen Palliativ-Stationen wie die von Ostgathe geleitete oder auch Hospize. Doch es gibt viel zu wenig davon; Pflegenotstand auch hier. Ein weiterer Aspekt kommt hinzu: Zwar ist seit 1966 im Sozialpakt der Vereinten Nationen ein Recht auf Gesundheit festgelegt, das auch in die Europäische Menschenrechtskonvention aufgenommen wurde und das einklagbar ist – aber es wird permanent verletzt. »Für 90 Prozent aller Menschen ist das am Lebensende viel wichtiger als die Fragen, die jetzt politisch diskutiert werden«, sagt Caroline Welsh, wissenschaftliche Mitarbeiterin an Bielefeldts Lehrstuhl. Sie zitiert den Fall eines Patienten, der das Recht auf einen Hospiz-Platz hatte, dessen Krankenkasse sich aber weigerte, das Geld dafür zu bezahlen. Der Todkranke landete in einem Pflegeheim, wo er nicht richtig versorgt werden konnte.

Das Recht auf Palliativ-Behandlung oder einen Hospiz-Platz müsse erkämpft werden, betont Welsh, notfalls vor Gericht. Sie schränkt aber ein: »Die Klage muss man sich erst einmal finanziell leisten können.« Es liege an der Politik, dem Menschenrecht Geltung zu verschaffen.

Dazu müssen auch mehr Plätze geschaffen werden. In Bayern benötigen derzeit 12.500 Menschen palliativmedizinische Begleitung. Aber nur 20 Prozent aller Kliniken haben eine Palliativ-Station. Ostgathe kennt einen Grund: Solche Stationen seien nicht kostendeckend und bei den Fallpauschalen, über die sich die Krankenhäuser finanzieren, nicht vorgesehen. Deshalb scheuten viele Kliniken die finanzielle Belastung. Im Erlanger Uni-Klinikum ist das anders: Ostgathes würdig gestaltete Abteilung mit zehn Betten kann auf Forschungsgelder und Drittmittel zurückgreifen. Erlangen, sagt der Mediziner, sei auf diesem Gebiet überhaupt gut versorgt, auch dank eines ambulanten Dienstes, eines Hausärzte- und Pflegedienstes, des Fördervereins Palliativmedizin und des rührigen Hospizvereins (siehe Infokasten).

Ein Weg ist auch der Aufbau von regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken und deren Kooperation. Dazu läuft an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen unter Leitung von Prof. Ostgathe ein Forschungsprojekt. Und Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe, versichert seine Parteifreundin Dagmar Wöhrl, bereite den Ausbau und die bessere finanzielle Ausstattung der Palliativ-Medizin vor.

Herbert Fuehr

Bislang liegen vier Entwürfe vor, die in der ersten Lesung am 2. Juli zur Diskussion stehen:

  • die Gruppe um Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (beide CDU) will mit einem neuen Paragrafen 217 Strafgesetzbuch “Anstiftung und Beihilfe an einer Selbsttötung” verbieten. Nur in extremen Ausnahmefällen von großem Leid solle dies straffrei bleiben.
  • die Gruppe um Renate Künast (Grüne), Petra Sitte (Linke) und Kai Gehring (Grüne) geht von der Straffreiheit der Beihilfe zum Selbstmord aus, will aber Beihilfe zur Selbsttötung bestrafen, um damit dem Gewinnstreben der Helfer entgegen zu wirklen. Es werden nur Sterbehilfevereine erlaubt, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.
  • die Gruppe um Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (Linke) und Elisabeth Scharfenberg (Grüne) will dagegen die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe unter Strafe stellen. Beihilfe zum Selbstmord Suizidbeihilfe soll aber im Einzelfall straffrei bleiben.
  • Gruppe um Peter Hintze (CDU) sowie die SPD-Fraktionsvize Carola Reimann und Karl Lauterbach, die es Ärzten erlauben wollen, sterbenskranken und extrem leidenden Patienten beim Suizid zu helfen. Den ParlamentarierInnen geht es mit ihrem Entwurf darum, für Ärzte und Patienten Rechtssicherheit schaffen. Es zielt auf die unterschiedlichen Regelungen im ärztlichen Standesrecht, das in Bayern den der ärztlich assistierte Suizid erlaubt, in Berlin nicht. Um ihr Ziel zu erreichen, will die Gruppe eine Erlaubnisvorschrift im Zivilrecht schaffen und kein Verbotsgesetz im Strafrecht

Die erste Lesung aller Gruppenanträge ist für den 2. Juli geplant , Anfang November will der Bundestag dann darüber endgültig beschließen. .

Die Abgeordneten aller Gruppen sind allerdings darin einig, dass noch vor einer Neuregelung der Sterbehilfe eine bessere Versorgung von Sterbenden in der Palliativ- und Hospizmedizin nötig ist. Ein entsprechendes Gesetz von Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) wurde am Mittwoch in erster Lesung im Bundestag behandelt. Gröhe will dazu zusätzlich etwa 200 Millionen Euro in die Ambulante und stationäre Palliativ- und Hospizversorgung zu Hause, in Pflegeeinrichtungen etc. stecken.

Eine Antwort

  1. die klage auf einen hospizplatz muß man sich erst finaniell leisten können. hier liegt doch der hase im pfeffer. also laßt uns schmerzfrei, auf verlangen, einschlafen.
    wie sollen o.g. probleme in den nächsten jahren geändert werden, wenn kein geld und kein personal da. kinder u. enkel will man nicht belasten, haben sowieso keine zeit und der überlebenskampf für diese generation wird immer härter.

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