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Keine Unterhaltspflicht bei sinkendem Einkommen

Wenn sich die (wirtschaftliche) Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter ändert, spielt das auch für etwaige Unterhaltspflichten eine Rolle. So hat das Oberlandesgericht Koblenz jetzt entschieden, dass ein 78-jähriger nicht länger verpflichtet ist, Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit abzugeben. Der Mann hatte im Rahmen seiner Scheidung vor rund 10 Jahren eine notarielle Vereinbarung unterschrieben, die seiner ehemaligen Ehefrau 1.000 Euro im Monat zusprach.

Es lässt sich vieles vereinbaren, doch wenn's ums Geld geht, zählen am Ende die tatsächlichen Umstände. Foto: epd
Es lässt sich vieles vereinbaren, doch wenn’s ums Geld geht, zählen am Ende die tatsächlichen Umstände. Foto: epd

Wenn sich die (wirtschaftliche) Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter ändert, spielt das auch für etwaige Unterhaltspflichten eine Rolle. So hat das Oberlandesgericht Koblenz jetzt entschieden, dass ein 78-jähriger nicht länger verpflichtet ist, Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit abzugeben. Der Mann hatte im Rahmen seiner Scheidung vor rund 10 Jahren eine notarielle Vereinbarung unterschrieben, die seiner ehemaligen Ehefrau 1.000 Euro im Monat zusprach.
Die Einkommensverhältnisse eines selbstständigen Bauingenieur verschlechterten sich zusehens, so dass er bei Gericht beantragte, seine Zahlungspflicht gegenüber seiner Ex-Frau aufzuheben. Das Amtsgericht wies dies in erster Instanz zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zum Oberlandesgericht war erfolgreich. Die notarielle Vereinbarung der Eheleute sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar, so die Richter. Eine solche sei unter anderem hinsichtlich der Einnahmen des Ehemannes aus seiner weiterhin ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur eingetreten.
Umstände im Einzelfall maßgeblich
In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere des Alters, der zunehmenden körperlichen und geistigen Belastung, der ursprünglichen Planung der Eheleute und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse – bewertet werden. Danach entfalle die Unterhaltspflicht des Antragstellers. Zwar seien die Vorstellungen der Eheleute bei Abschluss des notariellen Vertrages ersichtlich dahin gegangen, der – damals bereits fast 69 Jahre alte – Ehemann werde noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätig ausüben. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünften für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit.
Hinzu komme die schwierige finanzielle Lage des Antragstellers, der lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 Euro monatlich verfüge. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich werde, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen.
Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden (Beschluss vom 18. Juni 2014, Az. 9 UF 34/14, rkr.)

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