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Zahlt die Haftpflicht-Versicherung bei Pflegestufe eins?

Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, stellt dies vieles auf de Kopf. Die Familie muss einspringen, ein Pflegedienst engagiert werden, gegebenenfalls bedarf es einer neuen Wohnlösung für den Pflegebedürftigen. Wichtig ist nun auch die Anpassung des Versicherungsschutzes der Pflegeperson. Je nach Wohnsituation stellen sich unterschiedliche Anforderungen. Manches wird überflüssig und sollte aufgelöst werden.weiterlesen

Wenn wie hier der Fall, eine Tochter ihre Mutter pflegt, sollte der Versicherungsschutz überprüft werden. Foto: epd
Wenn wie hier der Fall, eine Tochter ihre Mutter pflegt, sollte der Versicherungsschutz überprüft werden. Foto: epd
In der privaten Unfallversicherung sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige entsprechend den Pflegestufen II und III unter Umständen nicht mehr versicherbar. Bei Demenzkranken, die oft einer niedrigeren Pflegestufe zugeordnet sind, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Versicherer, denn der Unfallschutz kann nach individueller Prüfung gegebenenfalls erhalten bleiben.
Der HDI gibt weitere Tipps zum Versicherungsbedarf bei Pflege im Haushalt des Pflegebedürftigen. Demnach sollte die Privat Haftpflichtversicherung aufrechterhalten werden. So bleiben auch vom Pflegepersonal erlittene Schäden gedeckt, falls der Pflegebedürftige dafür haftbar gemacht werden kann. Der Versicherungsbedarf in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ändert sich bei häuslicher Pflege nicht.
Wenn die Pflegeperson alleinstehend ist, sollte geprüft werden, ob sie im Vertrag der Angehörigen mitversichert werden kann. „Die HDI- Familien-Haftpflichtversicherung bietet ohne Zusatzbeitrag Versicherungsschutz für pflegebedürftige, alleinstehende Angehörige, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben“, erklärt Dr. Jan-Peter Horst, Leiter Produktmanagement Haftpflicht/Unfall/Sach bei der HDI Versicherung AG. Hat die Pflegeperson bis zum Umzug zu ihren Angehörigen im eigenen Haus gelebt und steht dieses nun leer, kann eine zusätzliche Haus-und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich werden, sofern die Privat-Haftpflicht des Pflegebedürftigen oder der Angehörigen Schäden gegenüber Dritten durch das leer stehende Haus und das Grundstück nicht einschließt.
Zudem müssen die Gebäude- und Hausratversicherung an den Leerstand angepasst werden. Dieser ist dem Versicherer anzuzeigen, da ein unbeaufsichtigtes Haus ein höheres Risiko darstellt. Für die Hausratversicherung ist dies nur relevant, wenn weiterhin Hausrat in
der unbewohnten Wohnung versichert werden soll.
Zieht der Pflegebedürftige zu Verwandten und nimmt Teile seines Hausrats mit, treffen zwei Hausratverträge aufeinander, die neu geordnet werden müssen. Eine individuelle Beratung beim Versicherer hilft, die passende Lösung zu finden, um den neu entstandenen, gemeinsamen Hausstand optimal abzusichern. Wenn die Voraussetzungen für eine häusliche Gemeinschaft nicht gegeben sind, der Pflegebedürftige sich beispielsweise in einer Einliegerwohnung selbst versorgt, benötigt er (weiterhin) eine Hausratversicherung für seinen eigenen, abschließbaren Wohnbereich.
Versicherungsbedarf bei dauerhafter Pflege in einem Pflegeheim
Einige Pflegeheime bieten Privat-Haftpflichtschutz über eine Sammelversicherung an. Somit kann die eigene Privat-Haftpflicht des Pflegebedürftigen theoretisch entfallen, sofern hierüber nicht weitere Personen (z. B. der Ehegatte) mitversichert sind. Ob ein Sammelversicherungsschutz wirklich die beste Lösung ist, sollte vor der Kündigung der eigenen Police genau geprüft werden. Ist der
Schutz gleichwertig oder bietet er einen geringeren Umfang? Günstige Absicherungslösungen ergeben sich oftmals über die Privat-Haftpflicht der Angehörigen. Im Paket „Familie und Kinder“ der HDI Privat-Haftpflichtversicherung sind beispielsweise Elternteile, die in Pflegeheimen untergebracht werden, mitversichert. Für den in das Heim mitgenommenen Hausrat greifen wiederum die Umzugsregelungen der Hausratversicherung: Der vorhandene Vertrag zieht mit um, wenn der Versicherungsnehmer in der Pflegeeinrichtung über einen abgegrenzten, abschließbaren Wohnbereich verfügt.

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