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Wer vertritt Frauchen und Herrchen im Urlaub?

Wenn Tierhalter im Urlaub sind, wollen sie ihre Vierbeiner in guten Händen und gut versichert wissen. Foto: ERGO

In der Urlaubszeit kommt bei vielen Deutschen immer wieder die gleiche Frage auf: Wohin mit dem geliebten Vierbeiner? Auch während Dienstreisen oder Arztbesuchen sollen die Tiere in guten Händen sein. Meist betreuen deshalb dann Nachbarn, Familienmitglieder, Freunde oder professionelle Tiersitter den Hund. Was es dabei rechtlich zu beachten gibt, erklärt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Wer kann den Hund betreuen?

Arzttermin, Urlaub, Arbeit: Vierbeiner können ihre Tierhalter nicht überallhin begleiten. Wohin dann mit dem Hund? Angebote gibt es viele, sie reichen vom professionellen Tiersitter über Hundetagesstätten und Tierpensionen bis hin zur privaten Hundebetreuung bei Freunden oder Nachbarn. Wer auf eine professionelle Hundebetreuung setzt, gibt zwar seine Schützlinge in geübte Hände. Allerdings sind solche Angebote meist sehr kostspielig. Bei Verwandten, Freunden oder Nachbarn kommen die Tiere in der Regel aus Gefälligkeit unter, die potentiellen Helfer müssen nur die Zeit und geeignete Unterbringungsmöglichkeiten haben. Eine weitere Alternative: Spezielle Netzwerke wie hundelieb.com. Sie vermitteln Hundebesitzern Tierfreunde, die gerne zeitweise einen Vierbeiner betreuen möchten.

Rechtliche Regelungen

Egal ob Freunde, Nachbarn oder Profisitter: Wenn während der Betreuung etwas passiert und der Hund beispielsweise einen anderen beim Spielen verletzt, kommt schnell die Frage nach der Haftung auf. „Richtet der Hund Schäden an, haftet nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich der Tierhalter – egal ob er anwesend ist oder nicht”, weiß Michaela Rassat. Denn: Der Hundehalter haftet unabhängig von seinem Verschulden. Beispielsweise auch, wenn der Hund, den das Herrchen während seines Urlaubs in die Tierpension gegeben hat, deren Inhaber beißt.

Doch auch Freunde, Nachbarn und Hundesitter müssen unter Umständen haften. „Hat der Betreuer – das Gesetz spricht hier vom Tieraufseher – einen sogenannten Verwahrungsvertrag gemäß § 834 BGB mit dem Halter geschlossen, haftet er ebenfalls im Ernstfall für den Schaden.“ Ein solcher Vertrag entsteht einerseits, sobald Herrchen oder Frauchen dem Aufpasser eine Gegenleistung verspricht, beispielsweise in Form einer Bezahlung. Aber auch ohne Bezahlung, etwa wenn zwei Hundebesitzer vereinbaren, sich abwechselnd zu festen Zeiten um beide Tiere zu kümmern. Faustregel: Je häufiger und regelmäßiger eine andere Person den Hund betreut, desto eher gehen die Gerichte von einem Verwahrungsvertrag aus. Auch eine Urlaubsbetreuung durch einen Nachbarn kann darunterfallen.

Ein Verwahrungsvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Er kommt bei entsprechender Regelmäßigkeit auch stillschweigend ohne ausdrückliche vertragliche Absprache zustande. Passen Familie, Freunde oder Nachbarn dagegen nur hin und wieder unentgeltlich für ein paar Stunden oder Tage auf den Hund auf, handelt es sich um eine Gefälligkeit und die Betreuer bleiben im Fall eines Schadens durch den Hund haftungsfrei. Ein wichtiger Unterschied zwischen der Haftung des Tierhalters selbst und der Haftung des Tieraufsehers bei einem Verwahrungsvertrag: Der Tieraufseher haftet nur, wenn ein Verschulden vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn er Hunde im Garten unbeaufsichtigt spielen lässt und das Gartentor zur Straße nicht schließt. Er haftet nicht, wenn er beweisen kann, dass er bei der Beaufsichtigung des Hundes die üblichen Sorgfaltsregeln beachtet hat und es trotzdem zu einem Schaden kam.

Welche Versicherung haftet, wenn der Hund einen Schaden anrichtet?

„Selbst wenn der Hund gut erzogen ist, ist eine Privat-Haftpflichtversicherung für Hundehalter nicht ausreichend. Es empfiehlt sich eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung, in den meisten Bundesländern ist sie sogar Pflicht“, erklärt Rolf Mertens, Versicherungsexperte von ERGO. Sie springt ein, wenn der Vierbeiner beispielsweise plötzlich auf die Straße rennt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht oder wenn er beim Spielen einen Artgenossen verletzt. „Gibt der Besitzer seinen Hund beispielsweise in die Obhut eines Nachbarn, profitiert dieser auch vom Versicherungsschutz“, erklärt er.

Anders sieht es aus, wenn ein professioneller Hundesitter die Betreuung übernimmt. Er benötigt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung speziell für Hundesitter, die im Fall der Fälle die von seinen Schützlingen verursachten Schäden abdeckt. Für den Hobby-Sitter reicht der Schutz aus der Privat-Haftpflichtversicherung meist aus. Denn mitversichert ist in der Regel das „Hüten fremder Hunde“. „Wer auf Nummer sicher gehen möchte, fragt vorab bei seinem jeweiligen Versicherer nach, wie weit der Schutz reicht und ob in der Hundehalter-Haftpflicht beispielsweise auch Schäden abgedeckt sind, die der Hund am Hobby-Sitter oder in dessen Wohnung verursacht“, rät Mertens.

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