Wer bezieht Grundsicherung? Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Unterstützung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden kann. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder die Altersgrenze erreicht hat. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze (BGBl. I 2007, S. 554) gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden. Für Personen, die später geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (genauer: in den nächsten neun Jahren, vergl. § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unabhängig von der Arbeitsmarktlage außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Vorschriften des SGB II.
Eine Beurteilung über eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ist immer eine gutachterliche Einzelfallprüfung der medizinischen Voraussetzungen (§ 45 Abs. 1 SGB XII). Der jeweilige Träger der Rentenversicherung führt das Gutachten durch. Wurde bereits ein Gutachten wegen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente erstellt, ist dieses Gutachten für den Träger der Grundsicherung bindend. Möglicherweise hat bereits die Bundesagentur für Arbeit bei einem vorhergehenden Antrag auf Arbeitslosengeld II eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, was dazu führen kann, dass der Antragsteller zwei mal hintereinander im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit begutachtet wird.
Seit 2003 haben sich die Kosten für die Grundsicherung für die öffentliche Hand verdreifacht. Der Grund: Immer mehr Menschen erhalten eine zu niedrige Rente. Unter anderem nahmen auch Ältere die Grundsicherung in Anspruch, für die eine mögliche Unterstützung und Solidarität innerhalb ihrer eigenen Familie nicht möglich war. Etliche Senioren können oder wollen – trotz ihres eigenen und zum Teil jahrzehntelangen Einsatzes für ihre Kinder oder andere Familienangehörige – diese Solidarität der eigenen Familie nicht zumuten.
Die Entlastung für die Kommunen wirkt nicht nur kurz- und mittelfristig, sondern vor allem auch langfristig. Wegen der demografischen Entwicklung werden die Ausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung langfristig ansteigen. Mit einem Änderungsantrag hat die Regierungskoalition die Berechnung der Erstattungszahlungen verändert. Auf Basis der Bund-Länder-Vereinbarungen zum Fiskalpakt werden künftig die Nettoausgaben des jeweiligen Kalenderjahres quartalsweise erstattet. Bisher bezog sich die Erstattung der Nettoausgaben auf das Vorvorjahr. Das entlastet die Länder schon im kommenden Jahr um eine halbe Milliarde Euro.