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Zum Nachlesen: Grundsicherung zahlt jetzt der Bund

Wer im Alter nicht genügend Rente erhält, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, bezieht unter Umständen Grundsicherung. Nun übernimmt der Bund die Zahlung der Beihilfe. Foto: epd
Der Bund übernimmt für die Kommunen schrittweise die Nettoausgaben bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das hat die Koalition im Deutschen Bundestag Anfang November beschlossen. Dazu erklärt der arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karl Schiewerling: “Der Bund entlastet Städte und Gemeinden in Milliardenhöhe. Mit der Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches übernimmt der Bund die Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bis 2014 in mehreren Schritten. Das Gesetz bringt den Kommunen eine bereits seit langem geforderte Entlastung. Allein für den Zeitraum von 2013 bis 2016 entlastet der Bund die Kommunen mit der Übernahme der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung um voraussichtlich 20 Milliarden Euro. Damit leisten wir einen starken Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der Kommunen.
Wer bezieht Grundsicherung? Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Unterstützung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden kann. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder die Altersgrenze erreicht hat. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze (BGBl. I 2007, S. 554) gilt die Altersgrenze von 65 Jahren nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden. Für Personen, die später geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (genauer: in den nächsten neun Jahren, vergl. § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes unabhängig von der Arbeitsmarktlage außerstande ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erhält bei Bedarf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Vorschriften des SGB II.
Eine Beurteilung über eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ist immer eine gutachterliche Einzelfallprüfung der medizinischen Voraussetzungen (§ 45 Abs. 1 SGB XII). Der jeweilige Träger der Rentenversicherung führt das Gutachten durch. Wurde bereits ein Gutachten wegen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente erstellt, ist dieses Gutachten für den Träger der Grundsicherung bindend. Möglicherweise hat bereits die Bundesagentur für Arbeit bei einem vorhergehenden Antrag auf Arbeitslosengeld II eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, was dazu führen kann, dass der Antragsteller zwei mal hintereinander im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit begutachtet wird.
Seit 2003 haben sich die Kosten für die Grundsicherung für die öffentliche Hand verdreifacht. Der Grund: Immer mehr Menschen erhalten eine zu niedrige Rente. Unter anderem nahmen auch Ältere die Grundsicherung in Anspruch, für die eine mögliche Unterstützung und Solidarität innerhalb ihrer eigenen Familie nicht möglich war. Etliche Senioren können oder wollen – trotz ihres eigenen und zum Teil jahrzehntelangen Einsatzes für ihre Kinder oder andere Familienangehörige – diese Solidarität der eigenen Familie nicht zumuten.
Die Entlastung für die Kommunen wirkt nicht nur kurz- und mittelfristig, sondern vor allem auch langfristig. Wegen der demografischen Entwicklung werden die Ausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung langfristig ansteigen. Mit einem Änderungsantrag hat die Regierungskoalition die Berechnung der Erstattungszahlungen verändert. Auf Basis der Bund-Länder-Vereinbarungen zum Fiskalpakt werden künftig die Nettoausgaben des jeweiligen Kalenderjahres quartalsweise erstattet. Bisher bezog sich die Erstattung der Nettoausgaben auf das Vorvorjahr. Das entlastet die Länder schon im kommenden Jahr um eine halbe Milliarde Euro.

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