„Bei den Beerdigungskosten ist die gesetzliche Regelung klar“, erläutert Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München: Wie und wo beerdigt wird, bestimmen die nächsten Angehörigen, denen das Recht der Totenfürsorge zusteht. Bezahlen aber muss die Beisetzung der Erbe, mehrere Miterben tragen die Kosten im Verhältnis ihrer Erbteile. Nur wenn das Geld vom Erben nicht zu erlangen oder im Nachlass kein Vermögen vorhanden ist, haften die unterhaltspflichtigen Angehörigen, also beispielsweise Eltern, Kinder oder Ehegatte.
Die Kosten für die Pflege und Unterhaltung des Grabes nach der Beisetzung gehören jedoch nicht mehr zu den Beerdigungskosten. Denn die Beerdigung ist mit der Anlage des Grabes abgeschlossen. „Für den Erben bedeutet dies: Das Erbrecht verpflichtet ihn nicht per se dazu, für Instandhaltung und Pflege des Grabes zu bezahlen“, so Steiner.
Wer sich um ein Grab kümmern muss, ergibt sich stattdessen aus den Friedhofssatzungen der Städte und Kommunen: Diese sehen vor, dass der Eigentümer und damit Nutzungsberechtigte einer Grabstätte für deren Pflege verantwortlich ist. Wird das Grab vernachlässigt und verwahrlost, kann die Friedhofsverwaltung die Grabpflege auch bei einem Gärtner in Auftrag geben und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen.
„Es kommt also darauf an, wer zur Nutzung des Grabs berechtigt ist“, erläutert Steiner: Ist das Eigentum an der Grabstätte Teil des Nachlasses oder kauft der Erbe die Grabstätte, so ist er auch zu ihrer Pflege verpflichtet. Ist hingegen der Erbe ein entferner Verwandter oder Außenstehender und der Erblasser wird im Familiengrab beigesetzt, das beispielsweise seiner Frau oder seinen Eltern gehört, so obliegt die Grabpflege auch diesen engen Familienangehörigen. „Selbstverständlich können die Nutzungsrechte an einer Grabstätte auf Wunsch auch an eine andere Person übertragen werden – zum Beispiel vom atheistischen Sohn und Alleinerben auf die gläubige Lebenspartnerin des Verstorbenen“, erklärt Steiner. „Der neue Nutzungsberechtigte übernimmt dann nicht nur die Zahlungspflichten, sondern auch das Recht, das Grab nach seinen Vorstellungen zu gestalten.“
Künftige Erblasser, die sich noch zu Lebzeiten selbst darum kümmern wollen, dass die Grabpflege einmal ihrem letzten Willen entspricht, haben mehrere Optionen: „Der Erblasser kann noch zu Lebzeiten selbst einen Grabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abschließen und die Kosten dafür entweder gleich bezahlen oder dem Nachlass auferlegen“, rät Steiner. Eine weitere Möglichkeit ist es, den oder die Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit einer Auflage im Testament zur Grabpflege zu verpflichten: Wer zum Beispiel die langjährige Nachbarin und Freundin im Testament mit einem kleinen Geldvermächtnis bedenkt und dies mit der Auflage verbindet, sie solle dafür das Grab pflegen, kann so sicherstellen, dass sich eine Person seines Vertrauens um die letzte Ruhestätte kümmern wird. „Damit ein solcher letzter Wille nach dem Tod des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird, empfehle ich, solche Gestaltungen rechtzeitig mit der betroffenen Person abzusprechen“, so Steiner.
4 Antworten
Danke für den informativen Blog. Besonders wie die Grabpflege mit dem Testament im Zusammenhang steht, finde ich gut zu wissen. Ich habe vor, die Gräber meiner Großeltern neu gestalten zu lassen. Am besten wende ich mich dafür morgen an einen Fachmann für die Grabpflege.
https://blumen-wieting.de/friedhofsgaertnerei/grabpflege
Wir müssen das Grab pflegen. Gut zu wissen, dass dies auch mit dem Testament zusammenhängt. Das habe ich nicht gewusst.
Ich bin das einzige Kind meiner Eltern, die in einem gemeinsamen Grab liegen. Inzwischen lebe ich in zweiter Ehe, meine Frau hat meine Eltern nicht kennen gelernt, 500km vom Grab entfernt. Ich kümmere mich persönlich um die Pflege, weil es mir wichtig ist. Meinen vier Kinder, deren Großeltern in dem Grab liegen, ist das Grab egal. Wie kann ich es im Testament regeln, dass meine Kinder nach meinem Tod für das Grab ihrer Großeltern Verantwortung tragen?
Lieber Herr Wunderlich, wir dürfen hier keine individuelle Rechtsberatung leisten. Allgemein gilt, dass bestimmte Auflagen (z. B. die Grabpflege) in einem Testament handschriftlich oder durch einen Notar festgelegt werden können. Das steht auch so in dem Artikel. Die gesetzliche Regelung finden sie im Bürgerlichen Gesetzbuch §1940 “Auflage”.