Das Verwaltungsgericht hatte seinen Antrag, vorläufig weiter in der Freiwilligen Feuerwehr aktiv Dienst tun zu können, abgelehnt. Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die gesetzliche Altersgrenze sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die EU-Richtlinie 2000/78/EG und die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die eine Benachteiligung wegen des Alters verböten, beträfen nur Ungleichbehandlungen in Beschäftigung und Beruf. Die Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr sei aber ein Ehrenamt (§ 11 HmbFeuerwG). Art. 21, 25 der EU-Charta, die eine Diskriminierung wegen Alters untersagten, seien nicht anwendbar.
Die Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten und den, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht. Bei der Festsetzung von Altersgrenzen habe der Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, um die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr zu gewährleisten. Die unterschiedliche Behandlung sei sachlich vertretbar und verhältnismäßig. Die Tätigkeit im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr bei Brand- und Rettungseinsätzen erfordere besondere körperliche Fähigkeiten. Die Leistungsfähigkeit nehme im Alter stetig ab; eine allgemeine Altersgrenze sei geeignet, der Gefahr eines altersbedingten Versagens im Feuerwehreinsatz vorzubeugen. Dass in anderen Bundesländern teilweise höhere Altersgrenzen gelten bzw. ältere Feuerwehrleute ihre körperliche Leistungsfähigkeit individuell durch eine Gesundheitsprüfung nachweisen dürften, schränke den Gestaltungsspielraum des Hamburger Gesetzgebers nicht ein. Er habe sich gegen einen erhöhten Verwaltungsaufwand und die größere Unsicherheit individueller Gesundheitsprüfungen und für eine strikte Altersgrenze entscheiden dürfen. Zudem greife die Höchstaltersgrenze für eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) des Antragstellers ein und führe nicht zu Gehaltseinbußen.
Auch könne der Gesetzgeber Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und Feuerwehrbeamte, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, unterschiedlich behandeln. Letztere hätten die Möglichkeit, ihre Tätigkeit über das 60. Lebensjahr hinaus zu verlängern. Für sie habe die Altersgrenze erhebliche wirtschaftliche Folgen; zudem seien sie durch EU-Regelungen und das AGG vor Alterdiskriminierung geschützt.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg