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Wertlose Patientenverfügung?

„Die schriftliche Äußerung, zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Hat der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil vom 6. Juli 2016 Patientenverfügungen – das am 8. August veröffentlicht wurde - wertlos gemacht oder geht es nur um diesen speziellen Fall?
Die Kirchen in Deutschland haben am Mittwoch (26.01.2011) in Köln eine "Christliche Patientenvorsorge" (Foto) vorgestellt. Mit dem Dokument wollten sie einen Weg zwischen unzumutbarer Lebensverlängerung und nicht verantwortbarer Lebensverkürzung aufzeigen, erläuterten evangelische und katholische Bischöfe. Mit dem neu gefassten Formular reagieren die Kirchen auf das seit dem 1. September 2009 geltende Patientenverfügungsgesetz. Darin ist festgelegt, dass schriftliche Verfügungen von Patienten für Ärzte und Angehörige verbindlich sind. (Siehe epd-Bericht vom 26.01.2011)
Patientverfügung überprüfen, ob sie dem Urteil des BGH entsprechen. Foto: epd

Der Fall, auf dem das Urteil des Bundesgerichtshof beruht:

Drei Schwestern stritten sich darüber, wie eine Patientenverfügung der Mutter zu interpretieren sei. Sie hatte 2011 einem Hirnschlag 2011 erlitten und wurde von einer Magensonde künstlich ernährt. Nach mehreren epileptischen Anfällen kann sie nicht mehr sprechen. Sie kann sich auch nicht mehr selbst äußern, da epileptische Anfälle sie sprachlos gemacht hatten. In der Patientenverfügung der Mutter  hieß es, dass bei einem schweren Dauerschadens ihres Gehirns „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Sie wollte  „in Würde“ sterben wolle. Die drei Schwestern stritten sich nun darüber, ob die Mutter in dem vorliegenden Fall der künstlichen Ernährung als „lebensverlängernder Maßnahmen zugestimmt hätte.

 

Für das Gericht war dies zu ungenau, da ein Verweis auf würdevolles Sterben, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei, in einer Patientenverfügung nicht ausreichend sei. Es sei also unklar ob, wie im vorliegenden Fall, die künstliche Ernährung als lebensverlängernde Maßnahme gedeutet werden könnten. Das Gericht schlug indes vor: „Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen“.

 

Hier aber wird es kompliziert: Denn wer weiß schon, wie er den dereinst diese Erde verlässt? In die Zukunft zu schauen, ist eigentlich unmöglich – und der Normalmensch dürfte Schwierigkeiten haben eine Patientenverfügung für alle möglichen (Krankheits-)Fälle zu schreiben. Aber auch für das medizinische Personal wird die Lage nach dem Urteil komplizierter, denn sie müssen nun entscheiden, ob sie die jeweils vorliegende Patientenverfügung anerkennen und was das Urteil für sie bedeutet.

 

Die Bundeszentrale Patientenverfügung im Humanistischen Verband rät dazu, sich u. a. bei ihr kundig zu machen, ob die getroffene Verfügung ausreicht. Hierzu sollten sie sich Rat bei medizinisch fachkundigen Stellen beraten zu lassen. Weniger hilfreich sei es, die Patientenverfügung bei einem Rechtsanwalt oder Notar nachbessern zu lassen. Darüber hinaus kann man auch die Homepage der Bundeszentrale ansteuern und sich dort die beiden angebotenen Varianten herunterladen und auszufüllen.

 

 

          

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