Keine Zuzahlung auf medizinische Hilfsmittel? Zu schön, um wahr zu sein. Mit diesem Versprechen dürfen Anbieter tatsächlich werben, wie der Bundesgerichtshof jetzt geurteilt hat.
Vor Gericht kam der Fall eines Händlers, der medizinische Hilfsmitteln zur Behandlung von Diabetes vertrieb. Er warb damit, dass seineKunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten müssen, weil er diese übernehme. Das missfiel der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie verlangte Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten.
Ohne Erfolg. Denn die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienten der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber, befanden die Richter. Bei Hilfsmitteln werde der Verkäufer und nicht – wie etwa bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln – die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Damit kann er dann nach Belieben verfahren und sie zum Beispiel selbst tragen, um den Kunden so einen Rabatt zu gewähren.
Bleibt zu hoffen, dass das Modell Schule macht.