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Darf das Altenheim etwas erben?

Wer keine nahen Angehörigen mehr hat oder sich aus persönlichen Gründen überlegt, sein Erbe nicht der eigenen Familie zu vermachen, muss einiges an rechtlichen Vorschriften beachten. Sonst könnte es böse Überraschungen geben. Unter Umständen können die testamentarischen Verfügungen sogar teilweise unwirksam werden. Wichtige gesetzliche Regelungen gibt es dabei zu beachten. Das Magazin sechs+sechzig hat bei Gerhard Meyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, nachgefragt.

Altenheim Martha-Haus in Frankfurt am Main
Wer seiner Pflegeeinrichtung etwas vermachen möchte, muss einige Regeln beachten. Foto: epd

Wer keine nahen Angehörigen mehr hat oder sich aus persönlichen Gründen überlegt, sein Erbe nicht der eigenen Familie zu vermachen, muss einiges an rechtlichen Vorschriften beachten. Sonst könnte es böse Überraschungen geben. Unter Umständen können die testamentarischen Verfügungen sogar teilweise unwirksam werden.
Wichtige gesetzliche Regelungen gibt es dabei zu beachten. Das Magazin sechs+sechzig hat bei Gerhard Meyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, nachgefragt.
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören grundsätzlich die Kinder, der Ehepartner und die Eltern des Erblassers, wobei das Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernter Abkömmlinge durch näherstehende Verwandte ausgeschlossen sein kann (§§ 2303, 2309 BGB). Die Verletzung dieser Rechte kann dazu führen, dass sich die Bedachten unangenehmer Überraschungen ausgesetzt sehen, nämlich dann, wenn Pflichtteilsberechtigte ihren zustehenden Anteil beanspruchen.
Ein weiteres zu beachtendes Problemfeld besteht in der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Während nahe Angehörige hohe Freibeträge in Anspruch nehmen können, müssen entfernte oder nicht verwandte Personen mit erheblichen Steuerlasten rechnen. Derzeit beträgt der Freibetrag für den Ehegatten 500 000 Euro und für Kinder 400 000 Euro. Schon bei Geschwistern beträgt der Freibetrag, wie bei nicht Verwandten, lediglich 20 000 Euro.
Möchte man als Bewohner eines Pflegeheims dieser Einrichtung durch eine testamentarische Regelung etwas hinterlassen, so ist das Zuwendungsverbot des § 14 HeimG zu beachten, erinnert der Fachanwalt. Danach ist es dem Träger des Heims, seiner Leitung und dessen Angehörigen, den Beschäftigten und sonstigen Mitarbeitern untersagt, sich über das für die Unterbringung, Verköstigung und Pflege der Bewohner vereinbarte Entgelt hinaus Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Eine letztwillige Verfügung, also etwa ein Testament, das sich über diese Zuwendungsverbote hinwegsetzt, ist nichtig. Für eine einseitige letztwillige, also nicht vertragliche Verfügung gilt das Verbot jedoch nur dann, wenn der Bedachte zu Lebzeiten des Heimbewohners von ihr wusste, wobei dies auch zutrifft, wenn die Mitarbeiter der Einrichtung von dem Wunsch des Heimbewohners wussten. Oder einfacher ausgedrückt: Wer seinem Heim etwas vermachen möchte, darf dies nicht ankündigen.
Gewisse Ausnahmen sind aber zugelassen. Nach § 14 Abs. 6 HeimG kann vor Gewährung oder Versprechen der Leistungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (also der Stadt, Gemeinde oder dem Landkreis) unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden, soweit dadurch der Schutz des Bewohners nicht gefährdet wird. Es soll verhindert werden, dass die Schutz- und Arglosigkeit mancher Heimbewohner in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Ziele sind ebenso der Schutz des Heimfriedens zur Gewährleistung der Gleichbehandlung sowie die Sicherung der Testierfreiheit der Bewohner.
Auf jeden Fall ist es ratsam, einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, wenn man plant, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen.

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