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Keine Kündigung wegen “Pensionsberechtigung”

Das Bundesarbeitsgericht hat der altersdiskriminierenden Kündigung eine Absage erteilt. Dabei ging es um eine Arzthelferin, der in ihrer Kündigung darauf hingewiesen worden war, dass sie ja "inzwischen pensionsberechtigt" sei. Die Richter hielten dies für einen Fall von Benachteiligung, der verboten ist.
Foto: Das Labor ist als Arbeitsplatz nicht den Jüngeren vorbehalten. Foto: epd
Foto: Das Labor ist als Arbeitsplatz nicht den Jüngeren vorbehalten. Foto: epd

Das Bundesarbeitsgericht hat der altersdiskriminierenden Kündigung eine Absage erteilt. Dabei ging es um eine Arzthelferin, der in ihrer Kündigung darauf hingewiesen worden war, dass sie ja “inzwischen pensionsberechtigt” sei. Die Richter hielten dies für einen Fall von Benachteiligung, der verboten ist.

Die 1950 geborene Klägerin war bei der beklagten Gemeinschaftspraxis seit 1991 als Arzthelferin beschäftigt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die Klägerin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt.

Die Gesellschafter der Beklagten kündigten ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013 wegen Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Dabei führten sie an, die Klägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Den anderen Beschäftigten wurde nicht gekündigt. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten.

Nach Darstellung der Beklagten sollte die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 Prozent der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die Klägerin sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei. Deshalb sei ihr gekündigt worden.

Diese Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ist deshalb unwirksam, befanden die Arbeitsrichter. Die beklagten Praxisinhaber hätten keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juli 2015, Az.: 6 AZR 457/14

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