Anzeige

Umbau von der Steuer absetzen

Wer seine Dusche behindertengerecht umbauen lässt, kann die Kosten dafür in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung bei seiner Einkommensteuer geltend machen - auch ohne Pflegestufe. So hat es das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Es gibt allerlei Hilfsmittel, die das Duschen erleichtern, hier ein Duschsitz, den die Wohnberaterin und Architektin Ulrike Brilling demonstriert aus Bremen demonstriert. Der Fiskus unterstützt den Umbau.  Foto: epd
Es gibt allerlei Hilfsmittel, die das Duschen erleichtern, hier ein Duschsitz, den die Wohnberaterin und Architektin Ulrike Brilling demonstriert aus Bremen demonstriert. Der Fiskus unterstützt den Umbau. Foto: epd

Wer seine Dusche behindertengerecht umbauen lässt, kann die Kosten dafür in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung bei seiner Einkommensteuer geltend machen – auch ohne Pflegestufe. So hat es das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Bei dem verhandelten Fall hatte eine Frau geklagt, die an Multipler Sklerose erkrankt ist. Im Jahre 2011 hatte sie für knapp 6.000 Euro die Duschkabine in ihrer Eigentumswohnung so umbauen lassen, dass sie bodengleich begehbar war und mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Dabei musste die Dusche neu ausgefliest und die Armaturen und die Eingangstür erneuert werden.

Da für die Klägerin keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Umbaukosten ab. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 € für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden könnten, während die übrigen baulichen Maßnahmen nicht durch die Behinderung verursacht worden seien.

Dem ist das Finanzgericht entgegengetreten: Es hält die vom Finanzamt vorgenommene Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das – wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen – durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Quantifizierung der behinderungsbedingten Mehrkosten hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Az. 1 K 3301/12

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Anzeige
Anzeige

Aktuelle Beiträge

Skip to content