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Urlaubstage sind vererbbar

Man schuftet und schuftet und am Ende fällt man sprichwörtlich tot um. In einem aktuellen Fall verstarb ein Arbeitnehmer ganz plötzlich. Ob er wirklich so viel geschuftet hat, bleibt fraglich. Aber in den zwölf Jahren, die er für ein und dieselbe Firma gearbeitet hat, brachte er es auf 140,5 offene Urlaubstage. Diese wären nach seinem Tod erlischt, wenn die Witwe des Verstorbenen keine Abgeltungsansprüche geltend gemacht hätte. Das tat sie aber und forderte vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes einen finanziellen Ausgleich für die nicht genommenen Urlaubstage. Und sie bekam Recht.

Urlaubsanspruch
Ein Erholungsurlaub ist wichtig. Sonst könnte es zu spät sein. Foto: epd

Man schuftet und schuftet und am Ende fällt man sprichwörtlich tot um. In einem aktuellen Fall verstarb ein Arbeitnehmer ganz plötzlich. Ob er wirklich so viel geschuftet hat, bleibt fraglich. Aber in den zwölf Jahren, die er für ein und dieselbe Firma gearbeitet hatte, brachte er es auf 140,5 offene Urlaubstage. Diese wären nach seinem Tod erlischt, wenn die nun verwitwete Ehefrau keine Abgeltungsansprüche geltend gemacht hätte. Das tat sie aber und forderte vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes einen finanziellen Ausgleich für die nicht genommenen Urlaubstage.
Der Arbeitgeber des Erblassers wies die Forderung jedoch mit der Begründung zurück, dass ein Urlaubsanspruch nicht vererbbar sei. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte die Witwe mit ihrer Klage. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab der Erbin recht: Dem Gericht zufolge ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts, von dem nicht abgewichen werden darf. Ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, sei unerlässlich.
„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt diese Entscheidung“, erklärt Dr. Anton Steiner, Präsident des Forums und Fachanwalt für Erbrecht in München. „Die Rechte der Erben verstorbener Arbeitnehmer werden damit gestärkt. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, ohne dass er offene Urlaubstage nehmen konnte, hat Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich gegen seinen Arbeitgeber. Nichts anderes kann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis mit seinem Tod endet. Der Abgeltungsanspruch fällt dann in seinen Nachlass.“
Der Erbrechtsexperte erläutert weiter: „Natürlich stellt es auf der anderen Seite für Arbeitgeber eine Belastung dar, wenn Arbeitnehmer mit vielen aufgelaufenen Urlaubstagen – wie in dem Fall, über den der EuGH zu entscheiden hatte – versterben und die Erben eine entsprechende Abgeltung fordern. Die Entscheidung sollte deshalb auch ein Ansporn für Arbeitgeber sein, ihre Arbeitnehmer dazu anzuhalten, den Erholungsurlaub auch tatsächlich zu nehmen und sich schon aus gesundheitlichen Gründen Pausen vom Arbeitsalltag zu gönnen, statt von Jahr zu Jahr mehr Urlaubstage anzuhäufen. Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber ist dies stets die bessere Lösung.“

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