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Recht auf Anonymität und Datenlöschung

Datenschutz in der EU soll künftig mit mehr Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten einhergehen. Der Branchenverband BITKOM beurteilt das positiv. Die Pseudonymisierung sei ein wichtiges Instrument, um bei der Analyse von großen Datenbeständen Missbrauch zu verhindern, so der Verband.

Verborgen bleibt in Zeiten des Internets kaum mehr etwas - die EU will die Daten der Bürger jetzt besser schützen. Foto: epd
Verborgen bleibt in Zeiten des Internets kaum mehr etwas – die EU will die Daten der Bürger jetzt besser schützen. Foto: epd

Datenschutz in der EU soll künftig mit mehr Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten einhergehen. Der Branchenverband BITKOM beurteilt das positiv. Die Pseudonymisierung sei ein wichtiges Instrument, um bei der Analyse von großen Datenbeständen Missbrauch zu verhindern, so der Verband.
Ebenfalls sinnvoll sei das Recht auf Löschung. “Ein Recht auf Vergessen kann im Internet niemand garantieren”, sagte BITKOM-Präsident Kempf. Dagegen sei es möglich und sinnvoll, Anbieter zum Löschen oder Sperren persönlicher Daten zu verpflichten, wenn die Kunden einen Dienst kündigen oder berechtigterweise die Löschung verlangen.
In anderen Bereichen der EU-Datenschutzverordnung besteht aus Sicht des BITKOM noch deutlicher Nachbesserungsbedarf. Nutzer sollten auch in Zukunft frei entscheiden dürfen, ob sie für Internetdienste zahlen oder kostenlose werbefinanzierte Angebote in Anspruch nehmen wollen. Diese Wahlfreiheit könnte durch das vorgesehene strenge “Kopplungsverbot” gefährdet werden. Datenschutzrechtlich bedeutet das Verbot, dass die Erbringung von Leistungen nicht von der Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung von Daten abhängig gemacht werden darf. So könnte zum Beispiel auf einer Webseite eines E-Mail-Dienstes die Einblendung von individualisierter Werbung unrechtmäßig sein, weil die dafür notwendige Datenverarbeitung eigentlich nicht für einen Webmail-Dienst benötigt wird.
Unklar bleibt weiterhin, welche Daten überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, weil die Definition des personenbezogenen Datums sehr weit gefasst ist. Eindeutige und rechtssichere Regelungen sind jedoch sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen unverzichtbar, um neue Dienste anbieten und weiterentwickeln zu können. “Gerade für das Cloud Computing sind die momentan vorgesehenen Regelungen noch nicht sinnvoll ausgestaltet”, betonte Kempf. Klare Rahmenbedingen sind auch für eine kontrollierte Datennutzung in den Bereichen Gesundheit, Energie oder Verkehr unumgänglich.

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