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Zu hohe Abschleppkosten nicht zahlen

Ärgerlich: Einmal falsch geparkt, der Wagen ist weg, und um ihn auszulösen, sind horrende Abschleppkosten fällig. Das ist aber nicht rechtens, hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Falschparker müssen dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten. Im verhandelten Fall ging es um 250 Euro. Weiterlesen

Falschparken kann teuer werden - wenn abgeschleppt wird. Foto: epd
Falschparken kann teuer werden – wenn abgeschleppt wird. Foto: epd

Ärgerlich: Einmal falsch geparkt, der Wagen ist weg, und um ihn auszulösen, sind horrende Abschleppkosten fällig. Das ist aber nicht rechtens, hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Falschparker müssen dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten. Im verhandelten Fall ging es um 250 Euro.
Im verhandelten Fall hatte ein Mann sein Auto auf dem Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in München abgestellt. Dessen Betreiberin ließ das Fahrzeug abschleppen und vereinbarte dafür eine Pauschale von 250 Euro mit dem Abschleppdienst. Später teilte sie der Ehefrau des Parksünders telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 Euro beglichen werde. Der Mann ließ die Beklagte daraufhin per Anwalt auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 Euro mitzuteilen. Das tat die Betreiberin des Fitnessstudios nicht, erst als das verlangte Geld floss, verriet sie, wo das Auot stand.
Der Mann fühlte sich ungerecht behandelt und klagte. Wegen des Streits um die 250 Euro und auch um die erheblich höheren Anwaltskosten landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Der entschied, dass der Mann von der Betreiberin des Fitnessstudios nicht verlangen kann, seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Hinsichtlich der konkreten Höhe der von dem Kläger zu tragenden Abschleppkosten hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Zwar dürfen unberechtigt auf einem Kundenparkplatz geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird aber durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen. Dies wird das Landgericht durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben.
Ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Denn im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts hatte der Kläger den geschuldeten Schadensersatzbetrag weder gezahlt noch hinterlegt. Solange dies nicht geschehen war, stand der Beklagten an dem Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht zu, so dass sie sich nicht im Verzug mit der Fahrzeugrückgabe befand.
Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13

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