Was mein ist, ist auch dein: Viele Ehepaare denken sich nicht viel, wenn sie sich untereinander Vermögen übertragen oder Geld auf ein Gemeinschaftskonto einzahlen. Doch solche Verfügungen können unerwünschte steuerliche und rechtliche Folgen nach sich ziehen.
So können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23.11.2011 Aktenzeichen: II R 33/10) Einzahlungen oder Überweisungen eines Ehepartners auf ein Oder-Konto als Schenkung an den anderen Partner bewertet werden und deshalb steuerpflichtig sein. Zahlt etwa der Ehemann einen größeren Millionenbetrag aus dem Verkauf von Beteiligungen, die nur ihm gehörten, auf ein Gemeinschaftskonto ein – so der dem Urteil zugrunde liegende Fall – kann in dieser Einzahlung zur Hälfte eine Schenkung an die Ehegattin liegen.
Die Konsequenz: Wenn der Freibetrag für Ehepartner in Höhe von 500.000,00 EUR überschritten ist, fällt Schenkungsteuer an. Voraussetzung – wofür das Finanzamt laut BFH den Nachweis führen muss – ist, dass der andere Partner über die eingezahlten Beträge verfügt, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln. Darunter fallen zwar nicht laufende Einnahmen wie Gehaltszahlungen, mit denen Familien ihre angemessenen Lebenshaltungskosten bestreiten. Doch bei Einzahlungen in Millionenhöhe – z. B. auch nach dem Verkauf einer geerbten Immobilie – können sich die Ehepartner völlig unvermittelt mit hohen Forderungen des Finanzamts konfrontiert sehen.
Ehegatten, die sich hiervor schützen wollen, sollten am besten gar nicht erst ein Oder-Konto einrichten, sondern getrennte Konten mit wechselseitigen Vollmachten, rät das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. In Fällen, in denen es dafür bereits zu spät ist, kann eine sog. Güterstandsschaukel die Rettung sein: Die im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eheleute vereinbaren dazu notariell den Güterstand der Gütertrennung. Damit endet die Zugewinngemeinschaft und es entsteht ein Anspruch des weniger vermögenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich. Im Rahmen dieses steuerfreien Zugewinnausgleichs kann das steuergefährdete Vermögen auf dem Oder-Konto vom einen auf den anderen Ehegatten übertragen werden.